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31.7.2015
Was erbt die Witwe eines Italieners?

Quotale Begrenzung durch das Deutsche Recht

Ein in Deutschland lebender Italiener verstirbt und hinterläßt eine Ehefrau sowie zwei Kinder. Die Eheleute hatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben eingesetzt. Der Italiener wird aufgrund seiner Staatsangehörigkeit nach italienischem Erbrecht beerbt. Das führt zunächst dazu, dass das gemeinschaftliche Testament unwirksam ist. Das italienische Erbrecht lässt gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge nicht zu. Bei der gesetzlichen Erbfolge bekommt die Ehefrau neben zwei Kindern einen Erbteil von einem Drittel. Nach dem deutschen Erbrecht betrüge der gesetzliche Erbteil der Ehefrau ein Viertel. Allerdings gibt es nach dem deutschen Güterrecht eine pauschale Abgeltung eines Zugewinnausgleichs von einem weiteren Viertel, so dass Ehegatten ihre Ehepartner in der Regel zu ein Halb beerben. Für das Ehe- und Güterrecht der beiden Eheleute findet das deutsche Recht Anwendung, weil beide in Deutschland unter anderem ihren Lebensmittelpunkt hatten. Die Witwe stellte sich nun auf den Standpunkt, dass ihr ein Drittel Erbteil nach dem italienischen Erbrecht zustehe, der nach deutschem Gütterrecht um ein Viertel erhöht werden müsse. Sie kam so auf eine Erquote von 7/12. Das OLG Düsseldorf hat mit Datum vom 10.03.2015 zu dem Aktenzeichen I-3 Wx 196/14 entschieden, dass die Witwe des Italieners nur zu 1/2 als Erbin berufen sei. Sie dürfe im Ergebnis nicht besser stehen, als wenn das für sie günstigste nationale Recht alleine zur Anwendung gekommen wäre. Damit war ihre Erbquote in dem zu entscheidenden Fall auf 1/2 gedeckelt.



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