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30.11.2015
Testamentsauslegung - bedingte Erbeinsetzung - Motiv

Abgrenzung einer bedingten Erbeinsetzung vom Motiv einer Testamentserrichtung

Ein Erblasser kann die Wirksamkeit seines Testamentes oder eines Erbvertrages bzw. einzelner darin enthaltener letztwilligen Verfügungen von Bedingungen und Befristungen abhängig machen. Dies ergibt sich aus den Bestimmungen der §§ 2066, 2074, 2075 und 2100 BGB.

Die Zulässigkeit von Bedingungen wird aber durch § 2065 BGB begrenzt:

  • Danach kann der Erblasser einem Dritten nicht darüber entscheiden lassen, ob und wann seine letztwillige Verfügung gelten soll. Der Erblasser muss die Person des Begünstigten persönlich bestimmen. 
  • Eine bedingte Erbeinsetzung muss aber abgegrenzt werden zu einem Wunsch des Erblassers bzw. zu Motiven, die anlässlich der Testamentserrichtung verfolgt werden. Der Anlass bzw. der Beweggrund für die Testamentserrichtung ist dann keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Zuwendung, sondern drückt – erbrechtlich unverbindlich – lediglich aus, was dem Erblasser gefallen würde. 

Muss durch Auslegung festgestellt werden, ob eine Bedingung oder ein Wunsch des Erblassers vorliegt, spricht es für das Vorliegen eines unverbindlichen Wunsches, wenn der Erblasser Bezug auf höchstpersönliche Lebensbereiche des Bedachten nimmt. Eine Bedingung liegt dagegen vor, wenn die Anordnungen in der Verfügung von Todes wegen einen eindeutigen Bezug zu der entsprechenden Formulierung haben. Möglicher Inhalt des Anlasses können eine gewisse Todesart oder ein bestimmter Todeszeitpunkt sein (wie etwa die Formulierung „für den Fall, dass uns beiden etwas zustoßen sollte vor Antritt einer Reise“).

  • Das OLG Schleswig hatte in seinem Beschluss vom 06.07.2015 (3 Wx 38/15 = BeckRS 2015, 18533) ein Testament auszulegen, in dem der Erblasser am Ende seines Testamentes verfügt hatte „Dies Testament gilt nur bei einem Unfall oder sollte ich nicht aus Russland wieder kommen.“ Das OLG Schleswig hat diese Formulierung als (aufschiebende) Bedingungen, und nicht als bloßes Motiv für die Errichtung des Testamentes ausgelegt. Ist der Erblasserwille erkennbar, die Wirksamkeit der Verfügung mit dem angegebenen, für ungewiss gehaltenen Umstand unmittelbar zu verknüpfen, so handelt es sich um eine echte Bedingung. Lässt dagegen der Inhalt der Anordnungen keinen Zusammenhang mit der Todesart oder dem Todeszeitpunkt des Erblassers erkennen, ist anzunehmen, dass die Anordnungen auch gelten sollen, wenn der Erblasser unter anderen Umständen stirbt als denen, die Anlass zur Errichtung des Testamentes waren. Da die im Testament angeordneten Bedingungen (Unfall oder keine Rückkehr aus Russland) nicht eingetreten waren, nahm das Gericht die Unwirksamkeit des Testamentes an.
  • Das OLG München hatte in seinem Beschluss vom 15.05.2012 (31 Wx 244/11 = ZEV 2012, 365) darüber zu befinden, ob eine testamentarische Klausel „sollte mir bei der Gallenoperation etwas zustoßen“ nur die Angabe des Motivs für die Testamentserrichtung oder eine bedingte Erbeinsetzung darstellt. Das Gericht hat in diesem Fall lediglich ein Motiv für die Testamentserrichtung angenommen, da bei Verwendung eines Konditionalsatzes im Zusammenhang mit einer Operation diese Formulierung auch den Fall erfasst, dass der Erblasser nicht gerade anlässlich des im Testament genannten Ereignisses verstirbt. Anders als im Fall des OLG Schleswig findet sich in dem vom OLG München zu beurteilenden Testament keine Geltungsanordnung (etwa in der Form „dies soll nur gelten, wenn ich bei der Gallenoperation versterbe“). Zudem findet sich im Fall des OLG München der maßgebliche Passus am Beginn der letztwilligen Verfügung und nicht – wie im Fall des OLG Schleswig – am Ende des Testamentes.

Praxishinweis:

Bernhard F. Klinger, Fachanwalt für Erbrecht in München, warnt davor, bei der Errichtung einer letztwilligen Verfügung Motive, Beweggründe, Wünsche und Ziele, die mit der Testamentserrichtung verfolgt werden, in der Urkunde bzw. im Schriftstück selbst anzugeben. Dies kann nach Eintritt des Erbfalls dazu führen, dass versucht wird, entweder Bedingungen (die dann unter Umständen nicht eingetreten sind) in das Testament hineinzulesen, oder die Möglichkeit einer Anfechtung wegen Motivirrtums (§ 2078 BGB) durchzusetzen. Motive haben also in der letztwilligen Verfügung selbst nichts zu suchen.



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