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20.12.2015
Testament - handschriftlich - eigenhändig - Lesbarkeit

Das eigenhändige Testament muss lesbar sein


Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat in einem Beschluss vom 16.07.2015 über die Anforderungen an die Lesbarkeit eines eigenhändig geschriebenen Testamentes entschieden.

Sachverhalt

In dem der Entscheidung vom 16.07.2015 (Az.: 3 Wx 19/15) zugrundeliegenden vorliegenden Fall hatte eine Pflegekraft einer verstorbenen älteren Dame ein Schriftstück vorgelegt, dass sie vermeintlich zur Erbin bestimmte. Trotz intensiver Bemühung sah sich das Gericht nicht in der Lage, das Schriftstück soweit zu entziffern, dass es einen eindeutigen Inhalt erhielt. Lesbar waren nur die ersten drei Worte "ich A." und die letzten Worte "D. geb. …", gefolgt von der Unterschrift und dem Datum. In der Mitte des Textes verblieben jedoch einige nicht zweifelsfrei lesbare Worte. Die Ungewissheit über den Inhalt des Geschriebenen konnte auch nicht durch einen Schriftsachverständigen beseitigen werden.

Entscheidung des OLG Schleswig:

Das OLG Schleswig entschied, dass ein nicht lesbares Schriftstück nicht den Anforderungen an die Form eines wirksamen Testaments genügt. Ein Testament kann durch eine eigenhändige und unterschriebene Erklärung errichtet werden. Die Eigenhändigkeit der Errichtung setzt jedoch voraus, dass der erklärte Wille in vollem Umfang aus dem Geschriebenen hervorgeht. Zwingende Formvoraussetzung ist damit die Lesbarkeit der Niederschrift. Das vorgelegte Schriftstück sei aufgrund seiner Unleserlichkeit daher bereits kein formgültiges Testament.


Expertentipp: Martina Klose - Fachanwältin für Erbrecht rät daher: Zur Vermeidung späterer Streitigkeiten über die formwirksame Errichtung sollte bei der Errichtung eines  handschriftlichen Testament daher unbedingt leserlich schreiben.



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