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5.1.2016
Testament - Anfechtung - Pflegerwartung

Voraussetzung einer wirksamen Testamentsanfechtung wegen enttäuschter Pflegeerwartung

Das OLG Jena hatte mit Beschluss vom 14.01.2015 – 6 W 76/14 – zu entscheiden, ob ein eingesetzter Erbe – das Patenkind der Erblasserin – durch die Anfechtung der letztwilligen Verfügung der Erblasserin mit der Begründung, der eingesetzte Erbe sei der testamentarischen Auflage zur Pflege der Erblasserin nicht nachgekommen, nicht Erbe geworden ist.

Anfechtung eines Testaments

Die Erblasserin hatte mit ihrem vorverstorbenen Ehemann im gemeinsamen Ehegattentestament verfügt, dass Erbe des Überlebenden das Patenkind wird. Diese Erbeinsetzung erfolgt laut Testament in der Erwartung, dass das Patenkind die Erblasser in kranken und alten Tagen bei Bedürftigkeit pflegt und wartet. Sofern er dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nachkommt, sollte der Überlebende berechtigt sein, einen anderen Erben einzusetzen.

Nach dem Tod des Ehemanns im Oktober 2006 zog die Erblasserin zu dem Patenkind und dessen Familie. Dort lebte sie vier Jahre. Während dieser Zeit baute die Erblasserin körperlich und geistig ab. Die Frau des Patenkindes, welcher Fernfahrer war, verstarb. Im November 2010 bezog die Erblasserin ein Altenpflegeheimzimmer. Hier lebte sie bis zu ihrem Tod im Dezember 2011.

Eine der nächsten gesetzlichen leiblichen Verwandten der Erblasserin, der Miterbe geworden wäre, wenn das Testament nicht existiert hätte, erklärte die Anfechtung der letztwilligen Verfügung mit der Begründung, das Patenkind sei der testamentarischen Auflage zur Pflege der Erblasserin nicht nachgekommen.

Die Begründung des OLG Jena

Das OLG Jena verneinte eine wirksame Anfechtung. Es fehlt von vorne herein an einer „irrigen Annahme oder Erwartung“ des Testierenden im Sinne von § 2078 Abs. 2, 1. Alt. BGB, wenn der Erblasser – wie vorliegend mit dem Änderungsvorbehalt geschehen – im Testament selbst Regelungen für verschiedene Möglichkeiten der künftigen Entwicklung trifft. In einem solchen Fall kann sich der Erblasser nicht in einem Motivirrtum befinden; seine Regelung für die von ihm antizipierten verschiedenen Entwicklungsmöglichkeiten kann daher nicht durch Anfechtung außer Kraft gesetzt werden (BayObLG, Beschluss v. 19.10.2000, 1 Z DR 116/99). Mit Würdigung der zu berücksichtigenden besonderen Umstände des Einzelfalles fehlt es auch bei Unterstellung einer Demenz der Erblasserin an einem kausalen Motivirrtum der testierenden Eheleute in Bezug auf die Regelung der Schlusserbfolge. Mit der Formulierung zur Schlusserbeinsetzung haben die Eheleute zu erkennen gegeben, „in kranken und alten Tagen“ eine Wart und Pflege durch den Beteiligten zu 5. nur nach Maßgabe des Möglichen und Zumutbaren zu erwarten. Denn lediglich ein „schuldhaftes“ Unterlassen der Pflegeverpflichtung soll diesen Änderungsvorbehalt begründen und den überlebenden Ehegatten in die Lage versetzen, über sein Erbe frei und anderweitig zu bestimmen.

Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass eine von dem Beteiligten zu 5. ohnehin nicht erwartete überobligatorische Pflege als zur Anfechtung berechtigender Motivirrtum ausscheidet und zwar unabhängig davon, wie es um die geistigen Kräfte des überlebenden Ehegatten bei Eintritt des Pflegebedarfs bestellt war.

Expertentipp von Fachanwalt für Erbrecht Thomas Maulbetsch

Das OLG begründet seine ablehnende Entscheidung mit dem Wort „schuldhaft“. Es wird dabei dokumentiert, dass die Pflege nur nach Maßgabe des Möglichen und Zumutbaren zur erwarten ist. Erbeinsetzungen, mit der Auflage der Erbringung von Pflegeleistungen, sind in der täglichen Praxis häufig vorkommend. Hier kann auf die Argumentation des OLG Jena zurückgegriffen werden, um eine spätere Anfechtung der letztwilligen Verfügung abzuwehren.

Eine Anfechtung eines Testaments kann – neben dem hier zu entscheidenden Grund der sog. „irrigen Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes“ – noch auf den Grunde gestützt werden, dass der Erblasser durch eine widerrechtliche Drohung zu der Erstellung des Testaments bestimmt worden ist. Weiter berechtigt zur Anfechtung, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts nicht abgeben wollte und dabei anzunehmen ist, dass der Erblasser bei der Kenntnis der Sachlage die Erklärung nicht abgegeben haben würde. Zusätzlicher Anfechtungsgrund ist das Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen. Bei der Anfechtung ist der Kreis der Anfechtungsberechtigten begrenzt und sie ist zeitlich nur innerhalb eines zeitlich vorbestimmten Rahmens gegenüber dem Nachlassgericht möglich. Sollte es Hinweise auf eine mögliche Anfechtungsmöglichkeit geben, sollten Sie sich unbedingt Rat bei einer Fachanwältin für Erbrecht oder einem Fachanwalt für Erbrecht einholen.



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