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28.03.2016
Überschuldeter Nachlass und Mietverhältnis

Lösungsmöglichkeiten für Vermieter und Angehörige

Häufig ist es so, dass Mieter versterben, die mit mehreren Monatsmieten im Rückstand bei Ihrem Vermieter sind. Solche Mieter haben in der Regel auch noch eine Reihe anderer Verbindlichkeiten, sodass die infrage kommenden Erben nach und nach die Erbschaft ausschlagen werden. Für den Vermieter bedeutet dies, dass er im Grunde abwarten müsste, bis ein Erbe dieses Mieters zur Verfügung steht, um dann das Mietverhältnis kündigen und die Wohnung räumen zu können.

Das OLG Zweibrücken hat am 7.5.2015 (8 W 49/15) klargestellt, dass auch bei einem vermögenslosen Mieter ein Vermieter eine sogenannte Nachlasspflegschaft gemäß § 1961 BGB beantragen kann. Dies gelte auch dann, wenn der Nachlass überschuldet und voraussichtlich dürftig ist. Die Vorinstanz hatte noch argumentiert, dass eine Nachlasspflegschaft nicht eingerichtet werden könne, da ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass nicht bestehe. Mit den Oberlandesgerichten Dresden (FamRZ 2010, 1114) und OLG München (FamRZ 2012, 1420) hat das OLG Zweibrücken noch einmal klargestellt, dass nach § 1961 BGB eine Nachlasspflegschaft eingerichtet werden muss, wenn Ansprüche gegen den Nachlass geltend gemacht werden sollen. Ein Sicherungsbedürfnis sei nicht Voraussetzung.

Expertentipps:

Für den Vermieter: beantragen Sie unter Hinweis auf diese Rechtsprechung eine Nachlasspflegschaft, damit sie das Mietverhältnis wegen der Rückstände fristlos kündigen und den Räumungsanspruch durchsetzen können gegenüber dem vom Nachlassgericht einzusetzenden Nachlasspfleger.

Für die Angehörigen des überschuldeten Mieters: vermeiden Sie, durch sogenanntes schlüssiges Verhalten die Erbschaft anzunehmen. Wenn sie beispielsweise hingehen und sich mit dem Schlüssel des Mieters an die Räumung der Wohnung machen - möglicherweise geleitet von dem honorigen Gedanken, dem Vermieter zu helfen –  , kann dies unter Umständen als Annahme der Erbschaft gewertet werden. Sie wurden dann unter Umständen für die Schulden des Verstorbenen einschließlich der rückständigen Miete und der Räumungskosten haften. Wenn sie so schon gehandelt haben, sollten Sie unverzüglich einen Erbrechtsexperten einschalten, der möglicherweise noch die Anfechtung der Annahme der Erbschaft regeln kann, zumindest aber Ihnen helfen kann, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken.

weitere Hinweise zu schlüssiger Annehme und Ausschlagung



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