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31.08.2016

Auslegung falsch verwendeter Begriffe im Testament

Immer wieder wird in Testamenten der Begriff „vererben“ oder „vermachen“ verwechselt. Vererben bedeutet, dass jemand Erbe entweder zu einer bestimmten Quote oder Alleinerbe wird. Vermacht werden nur einzelne Gegenstände oder Forderungen, ohne dass der sogenannte Vermächtnisnehmer sonst am Nachlass beteiligt wäre. Ein Vermächtnisnehmer braucht daher – sofern es im Testament nicht anders verfügt ist – auch nicht für irgendwelche Verbindlichkeiten oder Forderungen aufzukommen.

Das OLG München hat sich in einer Entscheidung vom 9.8.2016 (31 Wx 286/15) mit folgendem Sachverhalt auseinandergesetzt:

Eine verwitwete und kinderlose Erblasserin hatte in einem handschriftlichen Testament ihre beiden Häuser an je ein Ehepaar “vererbt“. Ein Haus hatte einen Wert von 173.000 €, das andere einen solchen von 70.000 €. Weiterhin hatten verschiedene andere Personen bis zu fünfstellige Geldbeträge “vererbt“ bekommen. Das Barvermögen im Nachlass betrug etwa 330.000 €, der Wert der Vermächtnisse etwa 125.000 €. Weiterhin hatte sie verfügt, dass den „Rest“ ihres „Vermögens“ ein Ehepaar „erhält“. Dabei handelte es sich um das Ehepaar, dass das wertvollere Grundstück erhielt. Bei der Ehefrau dieses Ehepaars handelte es sich – auch das war im Testament ausdrücklich erwähnt – um das Firmpatenkind der Erblasserin.

Das OLG München bestätigte die Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichtes, wonach das Firmpatenkind und dessen Ehemann Erben sein sollten, es sich bei den anderen Bedachten aber lediglich um Vermächtnisnehmer handele. Es komme hier nicht auf den gewählten Wortlaut an, was sich auch aus § 2087 Abs. 2 BGB ergebe. Da es sich aber bei dem Haus und dem Bargeld für das Firmpatenkind nicht um den wesentlichen Nachlasswert handelte, war die Regelung unklar. Das Gericht legte daher die Erklärungen nach § 133 BGB aus. Als Argument für die Erbeinsetzung des Firmpatenkindes war zum einen dessen Nennung an erster Stelle des Testamentes, zum anderen die Tatsache herangezogen worden, dass dieses Kind einen besonderen Bezug als Firmpatenkind hatte – und dies ausdrücklich von der Erblasserin im Testament erwähnt wurde -  mit dem Restvermögen auch den Vermögensposten mit dem höchsten Wert erhielt, das den Wert jeder einzelnen anderen Zuwendung erheblich überstieg.



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