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27.10.2016
Erbscheinsverfahren:

Feststellungslast eines Kindes hinsichtlich seiner Zeugung vor dem Tode des Erblassers.

Wenn nicht mit hinreichender Gewissheit auszuschließen ist, dass eine Einnistung der Eizelle erst nach dem Tod des Erblassers stattfand, geht dies zu Lasten des die Feststellungslast treffenden Kindes.

 Der 2. Zivilsenat des OLG Köln hat mit Beschluss vom 04.07.2016 den Beschluss des AG Bonn vom 23.02.2016 aufgehoben und einen Erbscheinsantrag zurückgewiesen. Er hat entschieden, dass die Feststellungslast dafür, dass ein Kind bereits im Zeitpunkt des Erbfalls gezeugt war, im Erbscheinsverfahren das Kind, das ein Erbrecht geltend macht, trägt.

 Auf die Beschwerde einer Beteiligten, hatte das OLG Köln über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Die Tochter der Erblasserin schlug ihre Erbschaft vollumfänglich aus. Das Amtsgericht Bonn erteilte daraufhin den Beteiligten zu 1) und 2) einen gemeinschaftlichen Erbschein, der diese zu je ½ Anteil als Erben der Erblasserin auswies.

Die Tochter der Erblasserin hat eine am 21.09.2011 geborene Tochter. Diese hatte am 08.10.2014 durch ihre Verfahrensbevollmächtigte die Einziehung des Erbscheins und die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragt, der den Beteiligten zu 1) als Erben zu ½ Anteil sowie den Beteiligten zu 2) und sie selbst als Beteiligte zu 3) als Erben zu je ¼ Anteil ausweisen solle.

Begründet wurde der Antrag damit, sie sei bereits am 12./13.12.2010 gezeugt worden und somit Erbin gem. § 1923 Abs. 2 BGB. Todeszeitpunkt der Erblasserin war die Nacht vom 17. auf den 18.12.2010.

Die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts hatte nach Einholung eines gynäkologischen Gutachtens mit Beschluss vom 23.02.2016 die Tatsachen, die zur Begründung des von der Kindesmutter für die Beteiligte zu 3) gestellten Antrages erforderlich waren, für festgestellt erachtet, die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses ausgesetzt.

Gegen diesen Beschluss hatte der Beteiligte zu 2) Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hatte der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht vorgelegt.

Vom Senat wurde durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und durch mündliche Anhörung des Sachverständigen ergänzend Beweis erhoben.

Das OLG Köln kommt zu dem Schluss, die am 21.09.2011 geborene Beteiligte zu 3) sei nicht als Enkelin Miterbin nach der Erblasserin geworden, weil die Voraussetzungen des § 1923 Abs. 2 BGB nicht erfüllt seien.

Nach dieser Bestimmung gelte derjenige, der zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht lebte, als vor dem Erbfall geboren, wenn er zu diesem Zeitpunkt bereits gezeugt war. Als Zeitpunkt der Zeugung ist dabei die Einnistung des Eis in die Gebärmutter (Nidation) anzusehen (Palandt-Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 1 Rn. 8). Die Beweislast im Zivilprozess bzw. die Feststellungslast im Erbscheinsverfahren dafür, dass diese Voraussetzung spätestens im Zeitpunkt des Erbfalls vorlag, trägt das Kind, welches ein Erbrecht geltend macht (Palandt/Weidlich, a.a.O., § 1923 Rn. 6).

Das Gericht gelangt zu dieser Entscheidung, weil Im vorliegenden Streitfall nicht mit ausreichender Gewissheit zur Überzeugung des Senats festgestellt werden könne, dass das Ei, aus dem die Beteiligte zu 3) hervorgegangen ist, im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin bereits in der Gebärmutter der Kindesmutter eingenistet war.

 Der Sachverständige gelangte nach Begutachtung der Ultraschalluntersuchungen zu dem Ergebnis, dass die Einnistung im Zeitraum zwischen dem 18.12. und dem 26.12.2010 erfolgt sein müsse. Danach sei nicht mit hinreichender Gewissheit auszuschließen, dass die Einnistung erst nach dem Tod der Erblasserin stattgefunden habe.

Die Stellungnahmen der Beteiligten zu 3) zum Vortrag des Sachverständigen blieben ohne Erfolg. Zusammengenommen könne nicht festgestellt werden, dass die Nidation vor dem Erbfall stattgefunden habe.

Dieses offene Beweisergebnis geht zu Lasten der Enkelin der Erblasserin.

 

OLG Köln, Beschluss vom 04. Juli 2016 – 2 Wx 114/16 –

 



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