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10.11.2016
Grundbuchberichtigung - Erbschein

Grundbuchamt hat die Vermutung der Richtigkeit eines Erbscheins zu beachten

Das OLG München (Beschluss vom 17.10.2016 - 34 Wx 252/16) hatte jüngst darüber zu entscheiden, ob das Grundbuchamt einen Antrag auf Grundbuchberichtigung zurückweisen darf, wenn der Erbschein dem Antrag widerspricht. Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:

Die F ist am 05.07.13 verstorben. Sie ist im Grundbuch als Miteigentümerin neben M, ihrem Ehemann, eingetragen. F hat kein Testament hinterlassen. Daher wurde beim zuständigen Nachlassgericht ein Erbschein beantragt, durch den M und die drei Abkömmlinge der F als Erben ausgewiesen werden sollten. Das Nachlassgericht erließ den beantragten Erbschein am 30.08.2013. Zwischenzeitlich hatte allerdings der leibliche Sohn die Erbausschlagung erklärt, der nichteheliche Sohn seinen Erbteil übertragen und schließlich ein 4. Miterbe am 24.09.2013 die ihm zugefallene Erbschaft unter gleichzeitiger Anfechtung der erklärten Annahme ausgeschlagen. Der Erbschein war also nicht mehr richtig. Durch seinen Notar beantragte der M die Erteilung eines die Ausschlagungen berücksichtigenden neuen Erbscheins. Diesen hatte das Nachlassgericht aber nicht erlassen, der „falsche“ Erbschein wurde nicht eingezogen. Nach entsprechender Auffor­de­rung durch das Grundbuchamt stellte M unter dem 25.09.2014 einen Grundbuch­berich­ti­gungs­an­trag unter Berücksichtigung der durch die Ausschlagungen und Übertragung entstandenen Situa­tion. Er legte dazu diverse Unterlagen vor. Das Grundbuchamt lehnte eine solche Berichtigung ab. Zu Recht, wie das OLG München in seinem o. g. Beschluss im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nun feststellte.

Zunächst hatte M nach dem Tode der F alles richtig gemacht. Er beantragte einen Erbschein, denn nur unter Vorlage eines Erbscheins konnte er überhaupt die Berichtigung des Grundbuchs beantragen. Der Grund dafür liegt im öffentlichen Glauben, den das Grundbuch und auch ein Erbschein genießt.

Öffentlicher Glaube

ist die Vermutung, dass die in einer öffentlichen Urkunde wiedergegebenen Tatsachen richtig sind. In Bezug auf das Grundbuch bedeutet öffentlicher Glaube, dass man sich wegen des Publizitäts- und Absolutheitsprinzips gem. §§ 873, 891 BGB darauf verlassen können muss, dass das Grundbuch die rechtlich korrekte (Eigentümer-)Situation wiedergibt. Es versteht sich daher, dass die Grundbuchämter besonders penibel arbeiten und gem. § 35 Abs. 1 GBO zum Nachweis der (behaupteten) Erbfolge die Vorlage eines Erbscheins oder eines eröffneten notariellen Testaments verlangen müssen.

Erbschein

Der Erbschein ist ein vom Nachlassgericht auf Antrag ausgestelltes amtliches Zeugnis, welches eine oder mehrere Personen oder eine Erbengemeinschaft als Erben ausweist und für den Rechtsverkehr feststellt, welchen Verfügungsbeschränkungen diese unterliegen. Der Erbschein stellt dabei auf das Erbrecht zur Zeit des Erbfalls ab, so dass spätere Veränderungen grundsätzlich unberücksichtigt bleiben.

Vorliegend war es wohl so, dass das Nachlassgericht trotz eines Einziehungsantrages des M keine Veranlassung sah, den erteilten Erbschein einzuziehen. Es sah den Erbschein nicht als unrichtig an. Die Gründe dafür können hier dahinstehen. Wesentlich ist alleine, dass der Erbschein weiterhin existierte.

Das Grundbuchamt ist an diesen Erbschein – wie gesagt – gebunden. Nur, „wenn das Grundbuchamt neue, vom Nachlassgericht offenbar nicht berücksichtigte Tatsachen kennt, die die ursprüngliche oder nachträgliche Unrichtigkeit des Erbscheins in irgendeinem Punkt erweisen und dessen Einziehung erwarten lassen“, ist eine Ausnahme möglich. Auch diese Tatsachen müssen in Form öffentlicher Urkunden oder öffentlich beglaubigter Urkunden nachgewiesen werden.

Diese Formvorschriften erfüllte M vorliegend nicht. Zudem ist es gerade im Hinblick auf die Erbteilsübertragung auch notwendig, dass zunächst der Übertragende im Grundbuch eingetragen wird.

Das Grundbuchamt musste also den Grundbuchberichtigungsantrag des M mit dem gewünschten Inhalt zurückweisen. Die Beschwerde des M konnte keinen Erfolg haben.

 

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Der Erbrechtsexperte Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Klaus Becker erklärt:

Die Einhaltung der Formvorschriften gegenüber dem Grundbauchamt ist unverzichtbar. Die Vorlage einfacher Unterlagen, Briefe oder Bescheide reicht nicht aus, in ordentlicher Form Tatsachen nachzuweisen. Gerade dem Grundbuchamt gegenüber gilt der Beibringungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass das Grundbuchamt nicht selbst ermittelt, sondern dass die Nachweisführung alleine dem Antragsteller obliegt. 

Der dargestellte Fall zeigt, dass der Teufel oft im Detail steckt. Hier bietet der Erbrechtsexperte Rechtsanwalt und Fachanwalt Klaus Becker mit seinem Team in seiner Aachener Kanzlei wertvolle Unterstützung an.



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