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19.02.2017
Anforderungen an einen wirksamen Widerruf

Widerruf eines Testamentes durch E-Mail?

Ein Testament kann gemäß § 2253 BGB jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung in einem weiteren Testament, durch Vernichtung des Testaments oder durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung.

Der Fall des Kammergerichts Berlin:

Das Kammergericht Berlin hatte folgenden Fall zu entscheiden:

Der Erblasser verfasste im 2010 ein handschriftliches Testament, welches er durch ein 2011 errichtetes handschriftliches Testament ersetzt. 2012 teilt er dem von ihm eingesetzten Testamentsvollstrecker mit, er solle das Testament vernichten. Der Testamentsvollstrecker vernichtet daraufhin das 2010 errichtete Testament, da ihm das Testament aus 2011 nicht bekannt war. Nachdem der Erblasser seine Wohnungen sämtlich schon zu Lebzeiten überschrieben hatte, war er der Ansicht, er benötige kein Testament mehr. Er wollte gemäß gesetzlicher Erbfolge beerbt werden. Hierüber informierte er 2013 seinen Testamentsvollstrecker per email: Er habe nichts mehr zu vererben und ginge von der gesetzlichen Erbfolge aus.

Die Entscheidung:

Das Kammergericht Berlin entschied durch Beschluss vom 15.04.2016 (AZ 6 W 64/15), dass das Testament aus dem Jahr 2011 immer noch wirksam ist. Eine E-Mail erfülle nicht die formellen Anforderungen an ein neues eigenhändiges Testament. Eine E-Mail sei kein eigenhändig geschriebenes Dokument. Des Weiteren lasse die E-Mail keine Widerrufserkläung erkennen. 


Rechtsanwältin Michaea Porten-Biwer, Fachanwältin für Erbrecht aus Trier empfiehlt: Rechtlicher Beistand durch einen Fachanwalt für Erbrecht sollte nicht nur vor der ersten Abfassung eines Testamentes eingeholt werden, sondern auch bei jedem Änderungswunsch. Denn auch der Widerruf einer letztwilligen Verfügung muss formell wirksam durchgeführt werden.





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