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07.06.2017
Anforderungen an Patientenverfügung verschärft

BGH: Konkretisierung einer Patientenverfügung durch Bezugnahme auf Krankheiten oder Behandlungssituationen

In dem Beschluss vom 08.02.2017 (XII ZB 604/15) führt der BGH seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine Patientenverfügung konsequent fort. Für die Wirksamkeit einer Patientenverfügung ist es erforderlich, dass sowohl die konkrete Behandlungssituation möglichst genau umschrieben wird, als auch die gewünschten oder nicht gewünschten ärztlichen Maßnahmen hinreichend bestimmt formuliert werden.

Der Fall

Die Betroffene befindet sich seit Sommer 2008 aufgrund eines Schlaganfalls und eines Herz-Kreislaufstillstandes in einem wachkomatösen Zustand und wird seitdem mittels einer Magensonde künstlich ernährt.

Schon 1998 hatte die Betroffene eine Patientenverfügung verfasst, welche u.a. Formulierungen dazu enthielt, in welchen Situationen lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben sollten. In Bezug darauf erhielt die Verfügung folgende Anordnung:

Behandlung und Pflege sollen in diesen Fällen auf die Linderung von Schmerzen, Unruhe und Angst gerichtet sein, selbst wenn durch die notwendige Schmerzbehandlung eine Lebensverkürzung nicht auszuschließen ist. Ich möchte in Würde und Frieden sterben können, nach Möglichkeit in meiner vertrauten Umgebung.

Aktive Sterbehilfe lehne ich ab.“

Weiterhin äußerte sie sich aufgrund Wachkoma-Patienten im persönlichen Umfeld dahingehend, dass sie in einem solchen Fall lieber sterben wolle.

Darüber hinaus konnte die Betroffene nach dem Schlaganfall einmalig sprechen, wobei sie den Willen äußerte, sterben zu wollen.

Die Entscheidung

Dem Beschluss liegt die Frage zugrunde, ob der Patientenverfügung eine konkrete Entscheidung der Betroffenen über die Verweigerung einer bestimmten, damals noch nicht unmittelbar bevorstehenden Maßnahme der behandelnden Ärzte entnommen werden kann.

Bestimmtheit

Zunächst ist eine Patientenverfügung nur dann ausreichend bestimmt, wenn sich feststellen lässt, in welcher konkreten Behandlungssituation welche Maßnahmen durchgeführt werden oder unterbleiben sollen. Weitere Beschreibungen helfen zudem dem Betreuer, seiner Prüfungspflicht nach § 1901a Abs. 1 S. 1 BGB nachzukommen, ob die Verfügungen der konkreten Lebens- und Behandlungssituation entsprechen.

Genaue Bezeichnung

Diesen Anforderungen genügt nach Auffassung des BGHs eine Patientenverfügung nur, wenn sowohl die Behandlungssituation, in der die Verfügung zur Anwendung kommen soll, als auch die ärztlichen Maßnahmen, die durchgeführt oder unterlassen werden sollen (bspw. Schmerz- und Symptombehandlung, künstliche Ernährung, Wiederbelebung, künstliche Beatmung, Antibiotika, Dialyse, etc.), genau bezeichnet werden. 

Keine Überspannung der Voraussetzungen

Diese Voraussetzungen dürfen aber auch nicht überspannt werden. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, wenn der Betroffene umschreibend festlege, was er in bestimmten Lebens- und Behandlungssituationen wolle und was nicht. Diese Anweisungen müssen aber nicht derart präzise sein, wie die Einwilligung eines Kranken in eine angebotene Behandlungsmaßnahme.

Vielmehr kann im Einzelfall auch auf spezifische Krankheiten oder Behandlungssituationen Bezug genommen werden.

Auslegung

In ihrer Patientenverfügung erklärte die Betroffene, sie lehne die aktive Sterbehilfe ab. Nach Ansicht des Senats kann aus dieser Formulierung gefolgert werden, die Betroffene lehne die Beendigung einer künstlichen Ernährung generell ab. Aus ihren konkreten Anordnungen könnte sich zumindest der Wille zum Abbruch der künstlichen Ernährung ergeben. Insoweit sei die Patientenverfügung vom Beschwerdegericht auszulegen und der Wille der Betroffenen zu ermitteln.

Expertentipp

RA Franz-Georg Lauck, Fachanwalt für Erbrecht in Dresden, empfiehlt daher:

  1. Patientenverfügungen sollten möglichst konkret formuliert werden: die Behandlungssituation und die ge- oder unerwünschten ärztlichen Maßnahmen sind so genau wie möglich zu beschreiben.
  2. Allgemein gehaltene Formulierungen (z.B. „Keine unnatürliche Lebensverlängerung“ o.ä) reichen grundsätzlich nicht aus. Vielmehr ist der Wille des Verfügenden möglichst genau darzustellen.
  3. Patientenverfügungen sollten daher unter Hinzuziehung eines spezialisierten Beraters erstellt werden um sicherzustellen, dass die Verfügung im Ernstfall wirksam ist.


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