nach oben
30.07.2017
Digitaler Nachlass

Eltern haben keinen Zugriff auf Facebook-Account

Das Kammergericht Berlin hatte am 31.05.2017 unter dem Aktenzeichen 21 U 9/16 folgenden Fall in zweiter Instanz zu entscheiden:

Klage der Mutter eines verstorbenen Kindes gegen Facebook

2012 ist die minderjährige Tochter der Klägerin im Alter von 15 Jahren verstorben. Die Tochter wurde beerbt von ihren Eltern. Sie hatte einen Facebook-Account. Dort hatte sie vor ihrem Tod mit anderen Nutzern kommuniziert. Die Umstände des Todes sind ungeklärt. Die Tochter wurde von einer U-Bahn erfasst, ein Suizid ist nicht ausgeschlossen. Die Mutter wollte über den Facebook-Account Hinweise zur Todesursache erhalten.

Nach dem Tod wurde das Benutzerkonto jedoch in den Gedenkzustand versetzt. Ein Zugang zu dem Account war nicht mehr möglich.

Die Mutter verklagte Facebook, ihr den Zugang zu dem Benutzerkonto und den Kommunikationsinhalten zu gewähren. 

Das Landgericht Berlin gab der Mutter Recht. Facebook legte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung ein.

Kammgericht hebt Entscheidung des Landgerichts auf

Das Kammerbericht verneint einen Zugang zum Facebook-Account aufgrund des Telekommunikationsgeheimnisses.

In den Urteilsgründen weist das Gericht darauf hin, dass es vollstes Verständnis für das Anliegen der Mutter hat. Aufgrund § 88 Abs. 3 Telekommikationsgesetz (TKG) sei ein eventueller Anspruch jedoch ausgeschlossen.

Vererblichkeit eines Facebook-Accounts?

In den Entscheidungsgründen setzt sich das Kammergericht umfassend mit der Frage auseinander, ob ein Facebook-Account überhaupt vererblich ist. 

Nach § 1922 BGB sind die Eltern als Erbengemeinschaft in sämtliche Vertragsverhältnisse der verstorbenen Tochter eingetreten. Das zwischen der Tochter und Facebook vereinbarte schuldrechtliche Account-Verhältnis ist somit grundsätzlich auch vererblich. Höchstpersönliche Rechtspositionen sind allerdings nicht vererblich.

Problematisch ist die Unterscheidung bei den Nachrichten des Benutzerkontos der verstorbenen Tochter zwischen Nachrichten mit Vermögensbezug und Nachrichten mit höchstpersönlichem Inhalt. 

Das Kammergericht hat die Frage der Vererblichkeit des Facebook-Accounts nicht entschieden. Verneint wurde der Anspruch aufgrund des Telekommunikationsgeheimnisses.

§ 88 Abs. 3 TKG wahrt die Rechte der Kommunikationspartner

Das Fernmeldegeheimnis ist in Art. 10 des Grundgesetzes normiert. Demnach ist die Vertraulichkeit der Kommunikation im Fernmeldeverkehr geschützt. 

§ 88 TKG überträgt den Schutzgedanken des Art. 10 GG auf das Verhältnis Privater zueinander und schützt somit auch die Personen, die über Facebook miteinander kommunizieren. 

Eine Einwilligung der Kommunikationspartner der verstorbenen Tochter liegt nicht vor und kann auch nicht mutmaßlich angenommen werden. Somit bleibt den Eltern ein Zugang zum Facebook-Account ihrer verstorbenen Tochter untersagt.

Das Kammergericht hat die Revision zugelassen, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist abzuwarten.

Gesetzliche Regelung erforderlich

Der Gesetzgeber sollte durch eine gesetzliche Regelung für Rechtssicherheit sorgen. 

Fachanwältin für Erbrecht, Michaela Porten-Biwer aus Trier empfiehlt, bei der Testamentserrichtung auch Regelungen für den digitalen Nachlass zu treffen. Bei der Beratung und Umsetzung von digitalen Vorsorge- und Nachlassregelungen sind die Experten des Netzwerkes deutscher Erbrechtsexperten behilflich. 



← zurück
Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V. Erbrechtsmediation Erbrechtsakademie