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29.07.2017
Kein Zugang zu Facebook-Account

Warum die Entscheidung des Kammergerichts Berlin richtig ist.

Anfang Juni regte die Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 31.05.2017 in der Presse großes Aufsehen. Im dort zu entscheidenden Fall, hatten die Eltern eines Kindes Zugang zu dessen Facebook-Account gerichtlich geltend gemacht, weil ihr Kind sich das Leben genommen hatte und die Eltern wissen wollten, was der Grund hierfür war.

In diesem Fall war vor allem nachvollziehbar, dass die Eltern ein großes Interesse daran hatten, welche Informationen ihre Tochter vor ihrem Tod über Facebook mit anderen ausgetauscht hatte. Das Anliegen der Eltern in diesem tragischen Fall war auch in rechtlicher Hinsicht schwer zu gewichten.

Das Kammergericht Berlin hat sich in seiner Entscheidung ausführlich und unter Berücksichtigung der Interessen der Eltern auseinandergesetzt.

Letztlich waren die Interessen der Eltern gegenüber den Interessen der anderen Facebook-Nutzer, welche mit der Tochter der Eltern kommuniziert hatten abzuwägen. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass die Kommunikation auch über Facebook unter das Fernmeldegeheimnis fällt. Die übrigen Personen durften sich daher darauf verlassen, dass ihre Informationen durch Facebook ausschließlich der Tochter zur Verfügung gestellt werden und nicht unmittelbar den Eltern.

Auch wenn das Urteil im Ergebnis aufgrund der Tragik des Falles vielen Menschen nicht nachvollziehbar ist, so setzt es sich doch sehr sachlich mit einer Vielzahl von offenen Rechtsfragen auseinander. Offen gelassen hat allerdings auch das Kammergericht Berlin, ob ein Facebook-Account überhaupt vererblich ist. Diese Frage wird unter den Stichwort ‚,virtueller Nachlass‘‘ (vergleiche hierzu News vom 07.10.2012) geklärt.

In rechtlicher Hinsicht ist diese Entscheidung sicherlich außerordentlich interessant, weil beide Instanzen das Klagebegehren als unvertretbare Handlung eingestuft haben und eine Abwägung zwischen dem geltenden Fernmeldegeheimnis und dem Interesse der Erben vorgenommen haben. Dabei kam das Landgericht Berlin zu dem Ergebnis, dass in dem dort zu entscheidenden Fall eine Rechtfertigung des Eingriffs gegeben sei, das Kammergericht Berlin verneinte dies.

Die Revision gegen die Entscheidung des Kammergerichts wurde aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob und wie der Bundesgerichtshof in dieser Sache entscheiden wird.



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