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27.12.2017
Vermächtnis - Verjährung

Bei Grundstücksvermächtnis gilt die 10-jährige Verjährungsfrist

Jüngst hat das OLG München (Urteil vom 26.07.2017 7 U 302/17) darüber entschieden, wann ein Grundstücksvermächtnis verjährt. Dort ging es um die Frage, welche Verjährungsregeln im Hinblick auf die Änderung des Erb- und Verjährungsrechts für einen Erbfall aus dem Jahre 2006 gelten.

 

Im vorliegenden Fall haben der Kläger und seine Brüder die Erblasserin entsprechend deren Testament vom 27.09.1994 mit deren Tod im Jahre 2006 zu gleichen Teilen beerbt. Dem Kläger hatte die Erblasserin ein Grundstück als Vorausvermächtnis zugewandt. Durch einen Erbteilskauf

im Jahre 2011 erwarb die Beklagte die Erbteile von den Brüdern. Sie ist also seither als Miteigentümerin des vermachten Grundstücks in ungeteilter Erbengemeinschaft mit dem Kläger im Grundbuch eingetragen. Da die Beklagte inzwischen die Teilungsversteigerung gegen den Kläger betreibt, suchte dieser einstweiligen Rechtsschutz, in dem er den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragte, die ihm die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Auflassung und Eintragung zu Alleineigentum sichern soll. Das OLG München hatte sich im Rahmen dieses Verfahrens unter anderem mit der Frage der Verjährung auseinanderzusetzen.

 

Das Vermächtnis

Gegenstand eines Vermächtnisses kann jeder Vermögensvorteil sein. So kann der Erblasser festlegen, dass dem Vermächtnisnehmer bestimmte bewegliche oder unbewegliche Sachen zu übereignen sind, eine bestimmte Geldsumme aus dem Nachlass zu zahlen ist, eine Forderung zu übertragen ist, Schulden erlassen werden oder ein bestimmtes Nutzungsrecht eingeräumt wird. Das Vermächtnis kann sich auch auf einen sehr wertvollen Gegenstand beziehen, der den größten Teil des Nachlasses ausmacht Ein Vermächtnisanspruch entsteht grundsätzlich mit dem Erbfall. So war es auch hier, nämlich im Jahre 2006.

 

Die Verjährung

Damals galt noch das alte Verjährungsrecht, nach dem ein erbrechtlicher Anspruch in dreißig Jahren ab dem Erbfall verjährt ( § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a. F.). Allerdings wurde diese Vorschrift im Zuge der Reform des Erb- und Verjährungsrechts aufgehoben, so dass für laufende Verjährungsfristen die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 23 EGBGB zu beachten ist. Dort heißt es in Abs. 1 S. 1, dass die am 01.01.2010 geltenden Vorschriften im BGB ausschlaggebend sind. Es wird ausdrücklich nicht auf einzelne Vorschriften, sondern auf die Verjährungsregeln im Ganzen verwiesen. Somit ist es für das OLG München klar, dass für den gegenständlichen Vermächtnisanspruch, der ja auch die Übertragung eines Grundstücks gerichtet ist, die 10-jährige Verjährungsfrist des § 196 BGB gilt. Den Einwand der Beklagten, es müsse vorliegend eine dreijährige Verjährungsfrist gelten, mit dem Erfolg, dass der Anspruch des Klägers verjährt sei, lässt das OLG nicht gelten. Es sei ein auf eine derartige Handhabung deutenden Wille des Gesetzgebers den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen, ausdrücklich werde dort nicht von Grundstücksvermächtnissen gesprochen. Auch sei eine anderweitige systematische Auslegung nicht angezeigt. Insbesondere könne es aber nicht sein, dass im Hinblick auf das Verhältnis der alten Fassungen der §§ 197 Abs. 1 Nr. 2 und 196 BGB zueinander nun die Spezialvorschrift des § 196 BGB durch die allgemeine Vorschrift des § 195 BGB verdrängt werde, mit dem Erfolg, dass nur die Regelverjährung von drei Jahren gelte.

 

Nach alledem sei die zehnjährige Verjährungsfrist gem. Art. 229 § 23 Abs. 2 EGBGB einschlägig und der Anspruch des Klägers verjähre daher (frühestens) zum 31.12.2019.

 

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Der Erbrechtsexperte Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Klaus Becker rät:

Gerade wenn Sie schon einige Jahre Mitglied einer Erbengemeinschaft sind, Ihnen ein Grundstücksvermächtnis zuwendet wurde und es nicht immer einvernehmlich zugeht zwischen den Miterben, ist die rechtliche Beurteilung mitunter nicht eindeutig. Oder aber Sie spielen mit dem Gedanken Erbteile zu erwerben, wie dies die Beklagte hier getan hat. Hätte diese vor dem Kauf der Erbteile gewusst, dass sie wegen des Vermächtnisses verpflichtet sein würde, dem Kläger das Grundstück zu dessen Alleineigentum zu übertragen, hätte sie womöglich vom Erbteilskauf Abstand genommen.

Der dargestellte Fall zeigt, dass es oft wichtig ist, Testamente und Vermächtnisse von einem Fachmann prüfen zu lassen. Hier bietet der Erbrechtsexperte Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Klaus Becker mit seinem Team in seiner Aachener Kanzlei wertvolle Unterstützung an.





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