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28.1.2018
Nacherbenvermerk im Grundbuch ist verbindlich

aktuelle Entscheidung Oberlandesgericht Oldenburg

Die Eheleute M und F waren gemeinsam mit ihrem Sohn S zu je 1/3 Anteil Eigentümer von Grundbesitz. Mit notariellem Testament setzten sich F und M wechselseitig zu beschränkten Vorerben ein und bestimmten S jeweils zu ihrem Nacherben. 

Nachdem F verstorben war wurde bezüglich ihres 1/3 Miteigentumsanteil M in das Grundbuch eingetragen. Für diesen Anteil wurde in Abteilung II des Grundbuchs ein Nacherbenvermerk zu Gunsten des S eingetragen. 

Nachdem auch S verstorben war wurde dessen Ehefrau aufgrund eines notariellen Testamentes als Rechtsnachfolgerin in dessen 1/3 Anteil eingetragen. Ferner wurde der Nacherbenvermerk dahin geändert, dass das Nacherbenrecht aufgrund Gesamtrechtsnachfolge auf die Ehefrau des S übergegangen sei. 

Nachdem auch M verstorben war beantragte die Ehefrau des S sie als Eigentümerin des mit dem Nacherbenvermerk belasteten 1/3 Miteigentumsanteils einzutragen und den Nacherbenvermerk zu löschen.

 

Das zuständige Grundbuchamt weigerte sich und beantragte die Vorlage eines Erbscheins. Es erklärte, die beantragte Berichtigung setze voraus, dass das von dem verstorbenen Ehemann der Antragstellerin mit dem Tode seiner Mutter erworbene Nacherben-Anwartschaftsrecht frei vererblich sei. Dies sei aber nur dann der Fall, wenn ein anderer Wille des Erblassers nicht anzunehmen sei. Im vorliegenden Fall hätten sich aber die Eltern des S zu nichtbefreiten Vorerben und ihren Sohn zum Nacherben eingesetzt. Bei einer derartigen Fall- Konstellation sei regelmäßig von einem Ausschluss der Vererblichkeit auszugehen.

Die gegen diese Rechtsansicht eingelegte Beschwerde hatte in vollem Umfange Erfolg.

 

Das Oberlandesgericht Oldenburg konnte sich der Ansicht des Amtsgerichts nicht anschließen. Aufgrund der Tatsache, dass der eingetragene Nacherbenvermerk dahingehend berichtigt worden sei, dass das Nacherbenrecht aufgrund Gesamtrechtsnachfolge auf die Ehefrau des S übergegangen sei habe das Grundbuchamt bereits eine notwendige Auslegung vorgenommen. An diese einmal getroffene Auslegung des Testamentes, die einen entsprechenden Eintrag im Grundbuch zur Folge hatte, ist das Grundbuchamt gebunden. Aus dem Gedanken der Rechtssicherheit und Beständigkeit von Eintragungen im Grundbuch, die jemandem eine Rechtsposition einräumen kann das Grundbuchamt nicht, ohne dass irgendwelche neuen Tatsachen vorliegen, die Unterlagen früherer Eintragungen nunmehr anders auslegen.

 

 

Expertentipp von Notar und Fachanwalt für Erbrecht Herbert Hauke:

Aus dieser Entscheidung ist wieder einmal ersichtlich, wie wichtig es ist, unmittelbar nach einem Todesfall die Berichtigung von Grundbucheintragungen zu beantragen, wenn durch den Tod einer Person das Grundbuch unrichtig geworden ist. Jede unterlassene Grundbuchberichtigung kann bei späteren Übertragungen zu unnötigen Streitereien führen.



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