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23.02.2018
Miterbe haftet für Steuerhinterziehung

Verlängerte Festsetzungsfrist auch bei Steuerhinterziehung durch Miterben

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 29.08.2017 unter dem Aktenzeichen VIII R 32/15 entschieden, dass die Festsetzungsfrist aufgrund einer Steuerhinterziehung sich bei einem Erbfall auch dann verlängert, wenn der demenzerkrankte Erblasser ausländische Kapitaleinkünfte nicht erklärt, jedoch ein Miterbe von der Verkürzung der Einkommensteuer wusste und selbst eine Steuerhinterziehung begeht. Das teilt der BFH in seiner Presseerklärung 7/2018 vom 07.02.2018 mit.
Die Verlängerung der Festsetzungsfrist auf zehn Jahre wirke dabei auch zu Lasten des Miterben, der von der Steuerhinterziehung keine Kenntnis habe, so der BFH. Im Streitfall war die Klägerin gemeinsam mit ihrer Schwester Erbin ihrer verstorbenen Mutter. Die Erblasserin hatte in den Jahren 1993 bis 1999 Kapitaleinkünfte im Ausland erzielt, die sie nicht in ihren Einkommensteuererklärungen angegeben hatte. Seit 1995 war sie aufgrund einer Demenzerkrankung nicht mehr in der Lage, wirksame Einkommensteuererklärungen abzugeben. Die Steuererklärungen der Erblasserin waren unter Beteiligung der Schwester der Klägerin (Miterbin) erstellt worden. Dieser war spätestens ab Eintritt des Erbfalls bekannt, dass die Mutter (Erblasserin) ihre Kapitaleinkünfte in den Einkommensteuererklärungen zu niedrig angegeben hatte. Das Finanzamt erließ gegenüber der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der Erblasserin geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen es die Steuer für die nicht erklärten Zinsen nachforderte.
Der BFH hat zunächst klargestellt, dass die Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers gemäß § 1922 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch dessen Steuerschulden "erben"; denn gemäß § 1967 BGB haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten. Dies gelte gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 AO auch für die Steuerschulden, so der BFH. Auf die Kenntnis von der objektiven Steuerverkürzung des Erblassers komme es nicht an, sondern nur auf die Höhe der entstandenen Steuerschuld. Mehrere Erben haften als Gesamtschuldner. Dies bedeute, dass das Finanzamt im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens jeden Erben für die gesamte Steuerschuld des Erblassers in Anspruch nehmen könne. Sei der Erblasser zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung aufgrund einer Demenzerkrankung geschäftsunfähig i.S.d. § 104 Nr. 2 BGB gewesen, sei seine Steuererklärung zwar unwirksam. Dies habe auf die Höhe der gesetzlich entstandenen Steuer jedoch keine Auswirkung. Erfahre ein Erbe vor oder nach dem Erbfall, dass die Steuern des Erblassers zu niedrig festgesetzt wurden, sei er auch in diesem Fall nach § 153 Abs. 1 Satz 2 AO verpflichtet, die (unwirksame) Einkommensteuererklärung des Erblassers zu berichtigen. Unterlasse er dies, begehe er eine Steuerhinterziehung. Diese Steuerhinterziehung führe dazu, dass sich bei allen Miterben die Festsetzungsfrist für die verkürzte Steuer nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf zehn Jahre verlängere. Wie der BFH hervorhebt, treffe dies auch den Miterben, der weder selbst eine Steuerhinterziehung begangen noch von dieser gewusst habe.


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