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07.03.2018
Dauerthema-Belegvorlage oder Ergänzung einer Auskunft gegenüber Pflichtteilsberechtigten

In der Regel: Erbe muss weder Belege vorlegen noch Auskunft ergänzen

Das OLG Hamburg (Urteil vom 28.09.2016 – 2 U 29/15) hatte zu entscheiden über folgenden Sachverhalt:

Sachverhalt:

Nach dem Tod einer Erblasserin verlangte der Pflichtteilsberechtigte zunächst ein persönliches und sodann ein notarielles Nachlassverzeichnis (§ 2314 Abs. 1, S. 3 BGB). Beide Nachlassverzeichnisse wurden dem Pflichtteilsberechtigten ausgehändigt und es wurde eine Erklärung dahingehend abgegeben, dass ergänzungs- und ausgleichspflichtige Zuwendungen dem Erben nicht bekannt seien.

Der Pflichtteilsberechtigte ging von inhaltlicher Unrichtigkeit aus erhob Stufenklage. In der 1. Stufe verlangte er wieder  Auskunftserteilung durch Nachlassverzeichnis mit Nachweisen und Belegen.

Endscheidung des erstinstanzlichen Gerichtes

Das Landgericht Hamburg wies die Klage hinsichtlich der 1 Stufe ab, da der Kläger nur inhaltliche Unrichtigkeiten behauptet hatte und eine Belegpflicht durch § 2314 BGB keine Stütze finden würde.

Berufungsbegründung

Hiergegen erhob der Kläger Berufung und führte aus, dass nicht inhaltliche Unrichtigkeiten sondern Auslassungen und Lückenhaftigkeiten im Nachlassverzeichnis zu erkennen wären und auch Additionsfehler vorhanden seien. Die fehlerhaften Angaben und Additionsfehler würden das Nachlassverzeichnis unbrauchbar und lückenhaft machen.

Insbesondere würden Angaben fehlen, die der Erbe zurückgehalten habe, dies werde nach Vorlage der Belege bewiesen werden können

Der beklagte Erbe bestritt dies.

Entscheidung des OLG

Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Klägers zurück und begründete dies wie folgt:

1. Kein Anspruch auf privates bei Vorliegen eines notariellen Verzeichnisses

Grundsätzlich besteht zwar das Recht, zunächst ein privates Bestandsverzeichnis und dann ein notarielles Bestandsverzeichnis zu verlangen, ist dann aber ein notarielles Verzeichnis zur Verfügung gestellt worden, kann nicht bei behaupteten Mängeln wiederum ein privatschriftliches verlangt werden. Dies gilt allein schon deshalb, da der BGH die Geltendmachung eines Anspruchs auf ein privates Nachlassverzeichnis, nachdem bereits ein notarielles vorgelegt worden war, als regelmäßig rechtsmissbräuchlich ablehnt. 

2. In der Regel kein Anspruch auf Belege 

Die Berufung wurde auch deshalb zurückgewiesen, da, wenn überhaupt Belege vorzulegen sind, diese nicht ausreichend konkretisiert wurden, da nur allgemein Belegvorlage verlangt worden war. Eine solche kann nach herrschender Meinung nicht verlangt werden.

Nur bei besonderen Sachverhalten, wenn es z.B. darum geht, Wertermittlung bezüglich bestimmter Gegenstände zu ermöglichen, sind konkrete Belege vorzulegen.

3. Bei formal korrektem Nachlassverzeichnis kein Berichtigungsanspruch

Auskunftserteilung setzt nur voraus, dass ein schriftliches Bestands- und Vermögensverzeichnis über alle Aktiv- und Passivwerte erstellt wird, das den Stand des hinterlassenen Vermögens zum Todeszeitpunkt dokumentiert.

Diese Formalanforderungen waren im vorliegenden Fall erfüllt.

Es keinen Anspruch auf Berichtigung oder Vervollständigung eines Verzeichnisses, wenn ein Berechtigter meint, dass dies unvollständig ist oder berichtigt werden muss. Der Berechtigte ist dann auf die 2. Stufe, die Anforderung einer eidesstattlichen Versicherung über Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft zu verweisen. 

4. Keine Belegvorlage nur wegen des Verdachtes der Unvollständigkeit

§ 2314 BGB gibt dem Berechtigten keine Möglichkeit, Verdachtsausforschung zu betreiben. Hinsichtlich unentgeltlicher Zuwendungen muss der auskunftspflichtige Erbe bei Vorliegen von Anhaltspunkten die näheren Umstände der Zuwendung offenlegen und er darf die entsprechende rechtliche Würdigung nicht vorwegnehmen.

Im vorliegenden Fall hatte der Erbe mitgeteilt, dass ergänzungs- und ausgleichspflichtige Zuwendungen nicht bekannt seien.

Hierdurch hatte der Erbe zum Ausdruck gebracht, dass auch keine Zuwendungen erfolgt seien.

Die Prüfung, ob diese Aussage richtig oder falsch ist, hat letztendlich dadurch zu erfolgen, dass eine eidesstattliche Versicherung verlangt wird; es kann aber nicht erneut eine Auskunft verlangt werden.

Expertentipp von Stephan Konrad, Fachanwalt für Erbrecht aus Bielefeld:

Wenn Belege dringend benötigt werden, müssen diese im Klageantrag genau bezeichnet werden und in der Begründung ist auszuführen, warum diese Belege zur Wertermittlung bestimmter Gegenstände oder des Nachlasses unbedingt erforderlich sind.

Eine Ergänzungsaufforderung in Bezug auf ein Nachlassverzeichnis ist in der Regel sinnlos; hier kann nur die eidesstattliche Versicherung über die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft verlangt werden.



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