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21.03.2018
Sparkasse muss Kosten übernehmen

Wenn Banken eine Vorsorgevollmacht zurückweisen

Das LG Hamburg hat mit Beschluss vom 30.08.2017 (Az.: 301 T 280/17), entschieden, dass ein Kreditinstitut, welches bei Vorlage einer Vorsorgevollmacht Verfügungen über ein Konto verweigert, die Kosten des Betreuungsverfahren auferlegt bekommen kann.

Der Fall

Die über 80-jährige Betroffene litt an einer fortgeschrittenen Krebserkrankung und befand sich im Hospiz. Sie erteilte Ihrer Tochter eine umfassende Vorsorgevollmacht.

Der Vorsorgebevollmächtigten wurde die Verfügung über ein Konto der Betroffenen von der Sparkasse verweigert. Die Sparkasse verlangte, dass die Betroffene persönlich im Rollstuhl in die Filiale komme, um dort eine entsprechende Bankvollmacht zu erteilen.

Daraufhin beantragte die Vorsorgebevollmächtigte beim Amtsgericht als Betreuerin ihrer Mutter bestellt zu werden. Dieses Betreuungsverfahren wurde durch das Amtsgericht aufgrund der vorrangigen Vorsorgevollmacht eingestellt.

Auch nach Vorlage eines ärztlichen Attests, das belegt, dass die Betroffene aufgrund Ihrer Krebserkrankung nicht mehr in der Lage sei, das Bett zu verlassen, weigerte sich die Bank weiterhin die Vorsorgevollmacht zu akzeptieren. Die Vorsorgebevollmächtigte legte gegen die Gerichtsentscheidung Beschwerde ein.

Nach Anhörung der Sparkasse ordnete das Gericht die gesetzliche Betreuung für den Bereich der Vermögenssorge an und bestimmte die Tochter der Betroffenen zur Betreuerin. Die Kosten des Betreuungsverfahrens wurden der Sparkasse auferlegt, wogegen die Sparkasse sich mit der Beschwerde wendet.

Die Entscheidung

Die Kammer weist die Beschwerde der Sparkasse zurück.

Sinn und Zweck einer Vorsorgevollmacht

Vorsorgevollmachten werden gerade aus dem Grund errichtet um kostspielige Betreuungsverfahren zu vermeiden. Das Gericht dürfe also nur dann einen Betreuer bestellen, wenn die Vollmacht nicht ordnungsgemäß erteilt sei oder diese nicht mehr dem Willen des Vollmachtsgebers entsprechen.

Voraussetzungen eines Betreuungsverfahrens

Dafür reiche aber ein bloßer Verdacht nicht aus, sondern vielmehr müssten diese Voraussetzungen positiv festgestellt werden. Der pauschale Einwand der Sparkasse, bei einer derart schweren körperlichen Erkrankung seien auch psychische Beeinträchtigungen „nicht fernliegend“, genügt nicht. Diese Behauptung wird schon durch das ärztliche Attest widerlegt, das der Betroffenen nur eine physische Erkrankung attestiert.

Rechtfertigung der Bank

Zwar habe die Bank ein Interesse daran, mögliche Schadensersatzansprüche für die Auszahlung an nichtberechtigte Personen zu verhindern. Allerdings hätte die Bank sich nach der Richtigkeit der Vollmacht bei der Betroffenen (telefonisch) erkundigen können. Die Zurückweisung der Vorsorgevollmacht insgesamt war mangels gegenteiliger Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit nicht gerechtfertigt. Dieses Vorgehen verstoße vielmehr in ungewöhnlichem Maße gegen die erforderliche Sorgfalt, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Sparkasse auf Hinweise des Gerichts im Betreuungsverfahren nicht tätig geworden ist.

Daher muss die Sparkasse die Kosten des Betreuungsverfahrens tragen.

Wie geht es weiter?

In nächster Instanz hat der Bundesgerichtshof über diese Frage zu entscheiden. Derzeit behandeln Banken und Sparkassen private Vorsorgevollmachten äußerst zurückhaltend und animieren Ihre Kunden parallel zur Ausstellung von Kontovollmachten auf Basis von Bankformularen. Es entspricht der gängigen Praxis vieler Banken, dass diese Vorsorgevollmachten zurückweisen und auf die Verwendung eigener Vordrucke bestehen, auch wenn aus diesem Grund gerichtliche Verfahren drohen.

Die Risiken für Sie

Die parallele Erstellung verschiedener Vollmachten birgt allerdings Risiken, die mit einer Vorsorgevollmacht vermieden werden können, so z.B. dass der Widerruf einer der Vollmachten nicht automatisch auch die andere Vollmacht beseitigt oder dass eine spätere Kontovollmacht die Vorsorgevollmacht gegebenenfalls nachträglich einschränkt.

Rechtsanwalt Franz-Georg Lauck, Fachanwalt für Erbrecht in Dresden, empfiehlt daher:

  1. Zwingend ist die Errichtung einer Vorsorgevollmacht. Denn nur diese kann – anders als eine eingeschränkte Kontovollmacht – die Bestellung eines Betreuers verhindern.
  2. Um sicherzustellen, dass Ihr Bevollmächtigter – nach der aktuellen Praxis der Banken – auch über Ihr Konto verfügen kann, sollte parallel eine Kontovollmacht errichtet werden. Diese sollte gleichlautend mit Ihrer Vorsorgevollmacht sein, d.h. insbesondere den- oder dieselben Bevollmächtigten benennen.
  3. Dabei sollten Sie von einem Profi sicherstellen lassen, dass die Vollmachten aufeinander abgestimmt sind und diese sich nicht gegenseitig beeinflussen.
  4. Alle Vollmachten sollten – in Ihrem und dem Interesse Ihres Bevollmächtigten – gemeinsam aufbewahrt werden.


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