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15.04.2018
Grundbuchberichtigung im Erbfall

Versterben der die Berichtigung des Grundbuches beantragenden Person

In dem Beschwerdeverfahren vor dem OLG München (Beschluss v. 11.01.2018, Az 34 WX 201/17) war der im Jahre 2016 verstorbene Erblasser als Eigentümer von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen.

Grundbuchberichtigung unter Bezugnahme auf die Nachlassakte

Die Ehefrau des Erblassers beantragte beim Grundbuchamt unter Bezugnahme auf die beim gleichen Amtsgericht geführte Nachlassakte die Grundbuchberichtigung durch Eintragung ihrer Person, § 83 Grundbuchordnung.

Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes hat daraufhin die Nachlassakte eingesehen. Das Nachlassgericht hat zwei letztwillige Verfügungen des Erblassers eröffnet.

Zum einen im Jahre 1977 abgeschlossenen Erbvertrag, in dem sich die Eheleute wechselseitig auf den Tod des Erstversterbenden zu alleinigen Erben einsetzen.

Zum anderen ein im Jahre 2014 errichtetes privatschriftliches gemeinschaftliches Testament. In diesem Testament blieb es zwar bei der wechselseitigen Erbeinsetzung auf den Tod des Erstversterbenden. Allerdings ist Testamentsvollstreckung auf  „das jeweilige Ableben“ angeordnet.

Das Grundbuchamt beanstandet daraufhin mit einer Zwischenverfügung das Fehlen eines Erbscheins. Der Erbvertrag ist durch das gemeinschaftliche Testament insoweit aufgehoben worden, als das gemeinschaftliche Testament im Widerspruch zu den Verfügungen des Erbvertrages stehe, § 2292 BGB. Hinsichtlich der im gemeinschaftlichen Testament angeordneten Testamentsvollstreckung auf den Tod des Erstversterbenden sei dies der Fall.

Eintragung des Testamentsvollstreckermerks von Amts wegen

Damit müsse bei der Berichtigung des Grundbuches von Amts wegen ein Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch eingetragen werden.

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung ist im privatschriftlichen, gemeinschaftlichen Testament erfolgt. Sie geht nicht aus dem Erbvertrag, einer öffentlichen Urkunde, hervor. Mithin bedürfe es zur Grundbuchberichtigung eines Erbscheins mit dem entsprechenden Testamentsvollstreckervermerk, § 35 I Satz 1 GBO i. V. m. § 52 GBO. Gegen diese Zwischenverfügung hat die Ehefrau des Erblassers Beschwerde eingelegt, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.

Danach, im September 2017, ist die Ehefrau verstorben.

Versterben des Antragstellers im Grundbuchverfahren führt nicht zur Erledigung des Antrages

Dies hat der zum Testamentsvollstrecker über den Nachlass seiner Mutter berufene Sohn dem OLG mitgeteilt. Das OLG hat daraufhin die angefochtene Zwischenverfügung des Grundbuchamtes ersatzlos aufgehoben. Hierzu hat das OLG ausgeführt, dass das Versterben des Antragstellers im Grundbuchverfahren auch in der Beschwerdeinstanz nicht zur Erledigung des Antrages führt.

Das Verfahren ist fortzuführen, sofern nicht die Erben des Antragstellers dessen Eintragungsantrag zurücknehmen. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Und zwar deshalb, weil das mit der Zwischenverfügung des Grundbuchamtes angenommene Eintragungshindernis nicht mehr besteht. Dies hat das OLG als Beschwerdegericht auf Grund einer gemäß § 74 GBO zu berücksichtigenden Änderung der Sachlage zu beachten.

Unrichtigkeit des Grundbuches/Richtigkeit der begehrten Eintragung

Die Berichtigung des Grundbuchamtes wegen Versterben des eingetragenen Eigentümers erfordert nicht nur die Unrichtigkeit des Grundbuches, sondern auch den Nachweis der Richtigkeit der begehrten Eintragung. Mit dem Versterben der Ehefrau ist das Eigentum außerhalb des Grundbuches auf dessen Erben übergegangen, § 1922 Abs. I BGB.

Die Eintragung der Ehefrau würde mithin das Grundbuch unrichtig machen.

Auf die Frage, ob für den Eintragungsantrag der verstorbenen Ehefrau ein Erbschein mit Testamentsvollstreckervermerk erforderlich ist, kommt es nicht mehr an.

Die entsprechende Zwischenverfügung des Grundbuchamtes ist damit nicht mehr zulässig. Und aufzuheben.

Praxistipp von Fachanwalt für Erbrecht Joachim Müller

Im Grundbuchberichtigungsverfahren ist in jeder Lage des Verfahrens zu überprüfen, ob nicht nur die Unrichtigkeit des Grundbuches, sondern auch die Richtigkeit der begehrten Eintragung nachgewiesen ist.

 



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