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15.05.2018
Pflichtteilsergänzung - Familienheim - Darlehnszins

Bei Zahlungen von Darlehnszinsen für Familienheim können Pflichtteilsergänzungsansprüche entstehen

Jüngst hat der BGH in seinem Urteil vom 14.03.2018 ( IV ZR 170/16) entschieden, dass die Übernahme von Darlehnszinsleistungen für ein als Gesamtschuldner aufgenommenes Darlehn als eine zur Pflichtteilsergänzung verpflichtende Schenkung des Erblassers bewertet werden kann.

Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Erblasser war im gesetzlichen Güterstand in zweiter Ehe mit der Beklagten verheiratet. Die Beklagte und der Erblasser hatten sich durch gemeinschaftliches Testament vom 06.08.2008 gegenseitig als Alleinerbe eingesetzt. Der Erblasser starb am 06.12.2009 und hinterließ neben seiner Ehefrau zwei Söhne aus erster Ehe, die Kläger. Zu Lebzeiten war dem Erblasser von seinem Vater ein Grundstück geschenkt worden, auf dem er das Familienheim errichtete. Der Erblasser hatte im seinerzeitigen Übergabevertrag im Jahre 1997 den hälftigen Miteigentumsanteil an dem ihm überlassenen Grundstück an die Beklagte als „ehebedingte Zuwendung“ übertragen. Die Finanzierung erfolgte unter anderem durch ein Bankdarlehn i. H. v. 250.000 DM, das der Erblasser und die Beklagte aufnahmen. Die Tilgungsleistungen in Höhe von 19.699,70 € und Zinszahlungen in Höhe von 112.666,12 € nahm nur der Erblasser von seinem persönlichen Konto vor.

Die Kläger haben sowohl die als „ehebedingte Zuwendung“ erfolgte Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils als auch die Darlehnsraten als eine Schenkung an die Beklagte angesehen und gegen diese als Erbin Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht. Das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht Dresden, hat die Übertragung des hälftigen Miteigentums richtig als pflichtteilsrelevante Schenkung gewertet. Hinsichtlich der Darlehnsraten (Tilgungsleistung und Zinszahlung) sieht der BGH Korrekturbedarf.

Tilgungsleistung führt nicht zur Pflichtteilsergänzung

Die Tilgungsleistungen, die der Erblasser erbracht hat, können nicht für sich betrachtet zu einen Pflichtteilsergänzungsanspruch führen. Vielmehr ist es so, dass diese Tilgungsleistungen zur Minderung der Darlehnsvaluta geführt haben und durch die Anrechnung der noch valutierenden Grundschuld auf den Wert des Hausgrundstückes bereits berücksichtigt wurden. Bei der von den Klägern gewünschten isolierten Betrachtung der Tilgungsleistung wäre somit eine zweifache Berücksichtigung bzw. doppelte Hinzurechnung zum Nachlass erfolgt.

Zinszahlungen können Schenkung sein

Anders beurteilt der BGH die Zinszahlungen, die der Erblasser aus seinem Vermögen geleistet hat. Diese könnten für die Beklagte eine Bereicherung im Sinne der §§ 2325, 516 BGB gewesen sein. Der BGH führt aus:

Die Beklagte und der Erblasser hafteten für das gemeinsam aufgenommene Darlehen und damit auch für die Zinsen als Gesamtschuldner, §§ 421, 427 BGB. Mit den Zinszahlungen wurde daher auch eine Schuld der Beklagten erfüllt. Durch diese Verringerung ihrer Verbindlichkeiten wäre deren Vermögen gemehrt worden, falls die vom Konto des Erblassers erfolgten Zahlungen aus dessen Vermögen stammten und nicht durch Leistungen der Beklagten oder den Erwerb eines Anspruchs gegen diese ausgeglichen wurden“.

Feststellungen für eine solche Gegenleistung der Beklagten fand der BGH nicht in ausreichendem Maße im Berufungsurteil des OLG Dresden und verwies die Sache daher zum OLG zurück.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Der Erbrechtsexperte Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Klaus Becker rät:

Das Urteil des BGH behandelt einen alltäglichen Fall. Sehr häufig wird das Familienheim von Ehepartnern im Miteigentum erworben, jedoch erfolgen Kaufpreis- und Darlehnszahlungen nur von Konto eines Partners. Probleme ergeben sich dann, wenn die Kinder des Zahlenden im Erbfall nicht an seinem Nachlass teilhaben. Gerade bei Patchworkfamilien sollte hier eine besondere Vorsorge getroffen werden.

Der dargestellte Fall zeigt, dass es zur Vermeidung von Streitigkeiten wichtig ist, eine umfassende Nachlassplanung mit einem Fachmann vorzunehmen. Hier bietet der Erbrechtsexperte Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Klaus Becker mit seinem Team in seiner Aachener Kanzlei für Erbrecht wertvolle Unterstützung an.



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