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18.07.2018
Gebührenschuldner im Bestattungsfall

VG Karlsruhe: Kostenschuldner ist, wer die Bestattung beantragt hat

Mit Urteil vom 20.09.2017 hat das VG Karlsruhe (Az.: 4 K 2385/16) entschieden, dass derjenige welcher die Bestattung in Auftrag gibt auch alleiniger Gebührenschuldner ist.

Sachverhalt

Die verwitwete Erblasserin hinterließ vier Kinder. Nach dem Tod kümmerte sich einer der Söhne um die Beerdigung und beauftragte bei der Friedhofsverwaltung die Bestattung seiner verstorbenen Mutter.

Die Friedhofverwaltung setzte daraufhin die Gebühren allein gegen ihn fest. .

Einwände des Sohns

Mit seiner alleinigen Festsetzung als Gebührenschuldner war der Sohn nicht einverstanden. Er war der Ansicht, er sei nicht zur Zahlung der Leistung verpflichtet, da auch seine Geschwister bestattungspflichtig seien. Zudem habe er im Gegensatz zu seinen Geschwistern das Erbe ausgeschlagen. Die Geschwister als Erben seien daher zur Zahlung der Bestattungskosten verpflichtet.

Einwände der Friedhofsverwaltung

Die Friedhofsverwaltung sah dies anders. Da der Bestattungsantrag nur von ihm und nicht von mehreren Personen gestellt wurde, oder im Auftrag mehrerer Personen, sei auch nur er zur Zahlung verpflichtet. Der Sohn habe die Kostenpflicht mit eigener Willenserklärung übernommen. Die Regelung in § 1968 BGB, dass die Erben zur Tragung der Bestattungskosten gemeinschaftlich verpflichtet seien, sei keine Rechtsgrundlage für die Erhebung einer öffentlich-rechtlichen Forderung. Sie begründet ausschließlich den Ersatzanspruch des Bestattungsberechtigten, der die Kosten der Bestattung getragen hat, gegen die Erben.

Entscheidung des Gerichts

So sah es auch das Gericht. Zur Bezahlung der Bestattungsgebühr sei verpflichtet, wer diese beantragt. Der Sohn ist alleiniger Gebührenschuldner, weil nur er die Bestattung beantragt und veranlasst hat. Er hat in eigenem Namen gehandelt und nicht auch für seine Geschwister.

Zudem sei es unerheblich, dass der Sohn auf die Erbschaft verzichtet hat. Die Geschwister haben die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtung nicht beantragt und nicht veranlasst. Das für das Benutzungsverhältnis „willensgetragene Verhältnis“ lässt sich nicht allein mit der Angehörigeneigenschaft begründen. Auch wenn die Geschwister als Erben gemäß § 1968 BGB die Kosten der Beerdigung zu tragen haben, macht sie es jedoch noch nicht zu gebührenpflichtigen Friedhofsbenutzern. Hierbei muss unterscheiden werden zwischen der öffentlich-rechtlichen Pflicht für die Beerdigung zu sorgen und zwischen der zivilrechtlichen zur Tragung der Bestattungskosten. Derjenige der die Pflicht hat dafür zu sorgen, ist nicht gleich der, der auch die Kosten zu tragen hat.

Praxistipp von Fachanwältin für Erbrecht Martina Klose aus Jena

Es handelt sich hier ausschließlich um die Einwendungen gegen den Bescheid auf öffentlich-rechtlicher Ebene. Der Sohn der Erblasserin hat trotzdem noch im Wege des Regresses einen zivilrechtlichen Anspruch auf Zahlung aus den §§ 2039, 1968 BGB. Existieren jedoch keine Erben bzw. wird das Erbe von allen vorhandenen ausgeschlagen, so bleibt er auf den Kosten des Gebührenbescheids sitzen.

 



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