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13.07.2018
Der Fiskus lauert überall!

Aber: Kein steuerpflichtiger Erwerb bei Einladung zur Luxuskreuzfahrt

Die großen Ferien stehen vor der Tür und immer mehr Menschen verbringen die schönste Zeit des Jahres auf einem Kreuzfahrtschiff. Das Finanzgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 12.06.2018 (Az. 3 K 77/17) nun -zumindest vorerst- all diejenigen beruhigt, die ihre Liebsten zu diesem mitunter recht kostspieligen Urlaub eingeladen haben. Zumindest über eine anfallende Schenkungsteuer muss man auf der Reise grundsätzlich nicht mehr nachdenken.

Das Finanzamt ging in dem der Entscheidung des Gerichts zugrundeliegenden Entscheidung davon aus, dass die Einladung der Lebensgefährtin zu einer Kreuzfahrt zu einer Schenkungsteuer führe. Der großzügige Partner hatte seine Lebensgefährtin nämlich zu einer fünfmonatigen Weltreise in einer Luxuskabine mit Butlerservice für rund 500.000,- € eingeladen und das Finanzamt noch während der Reise darüber informiert. Das Finanzamt berücksichtigte sodann einen steuerpflichtigen Erwerb der Lebensgefährtin in Höhe der hälftigen Gesamtkosten.

Das Finanzgericht Hamburg hat das Ansinnen zurückgewiesen. Die Lebensgefährtin habe über ihren Partner zwar ein eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Reiseveranstalter erlangt. Dadurch sei sie aber nicht in Höhe des hälftigen Reisepreises bereichert worden. Sie habe über die Reise nämlich nicht frei verfügen können und zwingend mit ihrem Lebensgefährten reisen müssen.

Allein die "Mitnahme" auf die Kreuzfahrt sei im Ergebnis nur als Gefälligkeit zu beurteilen. Eine Vermögensmehrung sei bei der Lebensgefährtin auch nicht durch einen Verzicht des großzügigen Partners auf Wertausgleich erfolgt. Es sei von Luxusaufwendungen auszugehen, die die Lebensgefährtin sonst nicht aufgewandt hätte. Auch das Reiseerlebnis an sich stelle keine Vermögensmehrung dar; die Begleitung auf der Reise erschöpfe sich vielmehr im gemeinsamen Konsum.

 „Nachdem es sich bei dem von dem Finanzgericht Hamburg entschiedenen Fall um eine fünfmonatige Reise auf einem Luxusliner für rund 500.000,- € handelte, dürften die meisten Kreuzfahrer ihren Urlaub erst recht völlig frei von steuerlichen Ängsten genießen“, so Fachanwalt für Erbrecht und für Steuerrecht Sven Klinger.



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