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01.08.2018
Digitaler Nachlass

Der BGH zu Facebook: Digital wie analog!

Der BGH hat entschieden: Ein Facebook-Account inklusive aller enthaltenen Nachrichten und Informationen wird vererbt wie Briefe, Tagebücher und sonstige private Notizen: Grundsätzlich muss der Anbieter die Daten eines Verstorbenen dem Erben zur Verfügung stellen.

Der Fall

Ein 15-jähriges Mädchen wird 2012 in Berlin unter bis jetzt noch ungeklärten Umständen von einer einfahrenden U-Bahn erfasst und verstirbt. Die Eltern wollen aufklären, ob es sich um einen Unfall oder einen Suizid gehandelt hat. Dazu verlangen Sie Zugriff auch auf den Facebook-Account, insbesondere die darauf gespeicherten Nachrichten Ihrer Tochter.

Die Tochter hatte sich mit Einverständnis der Eltern bei Facebook angemeldet und den Eltern ihr Passwort zur Verfügung gestellt. Als diese sich nach dem Tod der Tochter bei Facebook einloggen wollen, ist das Profil bereits in den sog. „Gedenkzustand“ versetzt. Nachrichten, die ihre Tochter geschrieben oder empfangen hat, können sie deshalb nicht mehr einsehen.

Facebook weigert sich, die Daten den Erben zugänglich zu machen. Dagegen wendet sich die Klage der Mutter.

Die Entscheidung

Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Berlin hat entschieden, dass der Facebook-Account nach § 1922 BGB wie analoge Gegenstände auch vererblich ist. Auf Facebooks Berufung hin hat das Kammergericht Berlin entschieden, dass das Fernmeldegeheimnis den erbrechtlichen Regelungen vorgehe und Facebook damit Recht gegeben. Der BGH hat sich nun mit der Revision der Mutter auseinandergesetzt und die umstrittenen Grundsatzfragen zum digitalen Nachlass geklärt: Er vererbt sich – wie der „analoge“ Nachlass auch – nach den allgemeinen erbrechtlichen Regelungen. Das bedeutet: Auch Digitales fällt an die Erben.

Der Facebook-Vertrag: Ist vererblich!

Die Tochter ist durch Anmeldung auf der Plattform mit Facebook einen Vertrag eingegangen. Diese vertraglichen Rechte und Pflichten sind auf die Erben übergegangen. Dies sind hier die Eltern. Eine Vererblichkeit ist nicht vertraglich ausgeschlossen. Insbesondere ist der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelte Gedenkzustand, welcher einen späteren Zugriff der Erben verhindert, nicht wirksam einbezogen worden bzw. unzulässig.

Der Facebook-Vertrag: Nicht höchstpersönlicher Natur!

Facebook hat im Gerichtsverfahren vorgetragen, es handle sich bei diesem Vertrag um einen höchstpersönlichen. Das bedeutet, dass eine Übertragung auf andere nicht möglich sei. Das hat das Gericht verneint.

Denn: Facebook verpflichtet sich lediglich über Facebook versandte Nachrichten an ein bestimmtes Konto zuzustellen, nicht aber an eine bestimmte Person. Wie der Fall zeigt, kann Facebook in der Praxis nicht verhindern, dass Passwörter an Dritte (hier die Eltern) weitergegeben werden. Diese können also bereits zu Lebzeiten der Tochter die Nachrichten lesen. Dies müsse auch den Kommunikationspartnern und Freunden auf Facebook bewusst sein.

Das Fernmeldegeheimnis: Schützt Kommunikationspartner nicht!

Das Fernmeldegeheimnis schützt die Kommunikation der Tochter mit Dritten nicht vor dem Zugriff der erbenden Eltern. Denn Erben sind gerade keine fremden Dritten im Sinne des Fernmelderechts. Jeder muss davon ausgehen, dass entsprechend dem deutschen Erbrecht nach dem Tod einer Person die Erben Zugriff erhalten. Einen Anspruch auf Sicherheit oder Anonymität im Netz gibt es nicht.

Das Datenschutzrecht: schützt nur Lebende!

Auch das Datenschutzrecht (z.B. die Datenschutzgrundverordnung) führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn dieses schützt nur Lebende. Unabhängig davon haben die Eltern als Erben ein berechtigtes Interesse auf diese Daten zuzugreifen.

Was nun?

Die Entscheidung ist zu begrüßen und schafft Klarheit: Für digitale Vermögenswerte und Daten (Social Media Accounts, E-Mails etc.) gelten die gleichen erbrechtlichen Vorschriften wie für den analogen Nachlass. Daran können auch internationale Unternehmen wie Facebook und Google in Deutschland nichts ändern.

Es steht daher jedem offen, selbst zu regeln, was mit seinen Daten nach dem Tod geschieht und wer Zugriff darauf erhalten soll. Dies sind nun die (gesetzlichen) Erben. Abweichende Regelungen kann man durch die Errichtung eines Testaments oder einer Vorsorgevollmacht treffen. Einen Zugriff kann durch die Unternehmen grundsätzlich nicht mehr verhindert werden.

RA Franz-Georg Lauck, Fachanwalt für Erbrecht in Dresden, empfiehlt daher:

  1. Jeder muss klären, was mit seinen Daten geschehen soll: Wer soll Zugriff erhalten? Sollen diese unter Umständen erhalten oder gelöscht werden?
  2. Sollen das die gesetzlichen Erben sein, so sind grundsätzlich keine Regelungen erforderlich. Möchten Sie aber anderen Personen Ihr (digitales) Vermögen machen, so müssen Sie diejenigen als Erben bestimmen.
  3. Sollen aber nur bestimmte Personen Zugriff auf bestimmte Daten erhalten oder bestimmte Daten in Unkenntnis der Erben vernichtet werden so müssen für den Todesfall konkrete Regelungen getroffen werden, die dies sicherstellen: z.B. die Benennung eines Testamentsvollstreckers.
  4. Ein weiterer Fall ist regelungsbedürftig: Die vorübergehende oder dauernde Handlungsunfähigkeit aufgrund Unfalls oder Krankheit. Nötig ist es im Rahmen einer Vorsorge- oder Spezialvollmacht zu klären, wer Ihre digitalen Angelegenheiten regeln soll. Dies gilt ganz besonders für Personen, deren berufliche Tätigkeit an E-Mail Kontakt und digitale Daten geknüpft ist.
  5. Um dem Erben, Testamentsvollstrecker oder Bevollmächtigten die Arbeit zu erleichtern sollten Sie Zugangsdaten und Passwörter analog oder digital verwalten und so aufbewahren, dass die Vertrauensperson auch Zugriff auf diese Daten erhalten kann.


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