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25.08.2018
Verantwortung für den Inhalt eines notariellen Nachlassverzeichnisses

Der Erbe muss ein notarielles Nachlassverzeichnis inhaltlich verantworten

In einem Zwangsgeldverfahren zur Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs hatte das OLG Koblenz (Beschluss vom 30.04.2018 – 1 W 65/18) zu entscheiden, ob der Erbe für den Inhalt eines in seinem Auftrag durch einen Notar erstellten Nachlassverzeichnisses verantwortlich sei.

Auskunft war nicht plausibel

In dem Fall hatte ein Pflichtteilberechtigter von dem Erben die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangt. Nachdem der Notar das von ihm erstellt Verzeichnis dem Pflichtteilberechtigten vorgelegt hatte, monierte dieser, die Angaben seien nicht plausibel. Der Wert des Nachlasses müsse höher sein, weil die Erbin nur zweieinhalb Jahre vor ihrem Tod eine Erbschaft in Höhe von ca. 230000 Euro erhalten habe müsse, was sich jedoch in dem angegebenen Verzeichnis nicht widerspiegele. Der Pflichtteilsberechtigte hatte durch einen Erbschaftsteuerbescheid Kenntnis vom Zeitpunkt und Wert der Erbschaft erfahren. Damit sei das Nachlassverzeichnis offenkundig unvollständig und daher der Auskunftsanspruch des Pflichtteilberechtigten noch nicht erfüllt.

Notar hatte seine Pflichten nicht erfüllt

Der Anspruch sei auch deshalb nicht erfüllt, weil der Notar nicht von sich aus die Kontoauszüge der letzten zehn Jahre bei Banken angefordert und auf Vermögenszuflüsse- und abflüsse überprüft habe, obwohl er dazu verpflichtet gewesen sei.

Mitwirkungspflicht des Erben an der Auskunft

Das Gericht gab dem Pflichtteilsberechtigten in erster Linie recht, weil der Erbe die Erbschaft zwar nicht bestritten, aber nicht plausibel dargelegt hatte, warum sich der Wert der Erbschaft nicht mehr im Nachlass befinden sollte. Der Erbe sei zur Überprüfung verpflichtet gewesen, ob es den Vermögenserwerb der Erblasserin gegeben habe und wo er verblieben sei.

Pflicht des Erben zur Beschaffung von Kontoinformationen

Soweit sich der Erbe darauf berufen habe, im Nachlass hätten sich keine Kontoauszüge mehr für den relevanten Zeitraum befunden, stehe das dem Auskunftsanspruch nicht entgegen. Der Erbe sei nämlich verpflichtet gewesen, Kontoauszüge von Konten der Erblasserin durch Banken reproduzieren zu lassen, um den Vermögensfluss zu klären. Dabei handele es sich um eine eigene Verpflichtung des Erben zur Mitwirkung an der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses, die neben der Verpflichtung des Notars zu eigenen Ermittlungen stehe. Daher komme es auf die entsprechende formale Pflichtverletzung des Notars für die Entscheidung des Gerichts nicht an.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht Joachim Mohr in Gießen

Der Fall zeigt, dass zur Auskunft verpflichtete Erben ihre Verantwortung zur Mitwirkung an der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses häufig nicht sehr ernst nehmen und dazu neigen sich hinter der Verantwortung des Notars zur eigenständigen Ermittlung zu verschanzen. Ein Notar verweist wiederrum gerne – und teilweise zu Recht - auf seine begrenzten Erkenntnismöglichkeiten, da er keine persönlichen Kenntnisse zum Nachlass habe. Es ist daher sinnvoll bereits bei dem ersten außergerichtlichen Auskunftsverlangen die Verantwortlichkeiten gegenüber dem Auskunftsschuldner zu verdeutlichen, um zu vermeiden, dass dieser sich in einem etwaigen Verfahren darauf beruft, davon keine Kenntnis gehabt zu haben.



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