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22.05.2018
Testamentsvollstrecker nimmt das Amt nicht an

Muss das Nachlassgericht einen Ersatztestamentsvollstrecker bestellen?

 

In einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf am 21.03.2018 (Az. I-3WX211/17) entschiedenen Fall hatte das Gericht über die Frage zu befinden, ob das Nachlassgericht verpflichtet ist, von Amts wegen einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen, nachdem die im Testament bestellten Testamentsvollstrecker erklärt hatten, dass sie nicht dazu bereit seien, das Amt zu übernehmen. Dem entschiedenen Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Die Eheleute hatten in den 80er Jahren zwei gemeinschaftliche Ehegattentestamente errichtet.

 

Im ersten Testament ordnete das Ehepaar Testamentsvollstreckung zur Regelung des Nachlasses an und ersuchte die örtliche Industrie- und Handelskammer, einen geeigneten Testamentsvollstrecker zu bestimmen.

 

Das zweite – zeitlich spätere Testament – enthielt unter anderem eine Regelung, dernach der überlebende Ehegatte gänzlich frei und ohne jede Bindung zur Änderung des gemeinschaftlichen Testaments berechtigt sein sollte.

 

Nach dem Vorversterben des Ehemannes errichtete die überlebende Ehefrau ein Testament und regelte hiermit ihre Erbfolge neu. Unter anderem ordnete sie in diesem Testament wiederum eine Testamentsvollstreckung an und bestimmte einen namentlich benannten Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, ersatzweise einen seiner Kollegen, zum Testamentsvollstrecker. 

 

Nach dem Tode der Ehefrau erklärten beide benannten Personen, dass sie das Amt nicht übernehmen wollen.

 

Im weiteren Verlauf entstand zwischen den Erben dann ein Streit unter anderem über die Frage, ob das Nachlassgericht verpflichtet sei, anstelle der beiden im Testament bestimmten Testamentsvollstrecker, die die Übernahme der Testamentsvollstreckung abgelehnt hatten, von Amts wegen einen anderen Testamentsvollstrecker einzusetzen.

 

Im Ergebnis lehnte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Einsetzung eines anderen Testamentsvollstreckers von Amts wegen ab und führte zur Begründung Folgendes aus:

 

 „Die gerichtliche Ernennung eines Testamentsvollstreckers gemäß § 2200 BGB setzt ein entsprechendes Ersuchen des Erblassers, nicht eines Beteiligten, voraus. Das Ersuchen hat durch den Erblasser selbst in Form einer letztwilligen Verfügung zu geschehen und muss in dieser wenigstens irgendwie zum Ausdruck kommen. Fehlt es an einer ausdrücklichen Erklärung, so kann sich eine solche auch durch Auslegung gegebenenfalls ergänzende Auslegung ergeben. 

Fällt eine von dem Erblasser zum Testamentsvollstrecker ernannte Person weg, muss die Gesamtheit der testamentarischen Verfügungen den Willen des Erblassers erkennen lassen, dass die Testamentsvollstreckung bis zur Erledigung der Aufgaben durch- bzw. weitergeführt werden soll.

Dazu sind die Gründe zu ermitteln, die den Erblasser zu seiner Anordnung bestimmt haben und ob diese Gründe von seinem Standpunkt aus dann noch fortbestehen, wenn die benannte Person wegfällt. Erforderlich ist die Feststellung, dass der Erblasser bei Berücksichtigung der später eingetretenen Sachlage mutmaßlich die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht gewollt hätte.“

 

Das Oberlandesgericht Düsseldorf kam bei Anlegung dieser Maßstäbe und Auslegung des mutmaßlichen Willens der Erblasserin zu der Überzeugung, dass die Erblasserin lediglich die von ihr im Testament konkret und namentlich benannten Personen zu Testamentsvollstreckern hatte einsetzen wollen.

 

Dass die Erblasserin in ihrem Testament nur einen möglichen Ersatzmann ernannt habe, sei – so das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung – ein Hinweis darauf, dass die Erblasserin eine Testamentsvollstreckung nur und ausschließlich in die Hände der beiden namentlich benannten Personen legen wollte.

 

Im Übrigen sei der Erblasserin bekannt gewesen, dass man die Person des Testamentsvollstreckers auch durch einen Dritten hätte bestimmen lassen können, was das Oberlandesgericht Düsseldorf aus dem Umstand schloss, dass die Erblasserin in dem ersten mit ihrem vorverstorbenen Ehemann errichteten gemeinschaftlichen Ehegattentestament die Benennung eines Testamentsvollstreckers der örtlichen Industrie- und Handelskammer überlassen hatte.

 

Im Ergebnis zeigt sich also, dass die Anordnung der Testamentsvollstreckung verbunden mit der Benennung eines Testamentsvollstreckers sorgfältig und nur unter fachkundiger Beratung erfolgen sollte.

 

Unabhängig davon, dass unbedingt anzuraten ist, vor der namentlichen Benennung eines Testamentsvollstreckers mit der in Betracht gezogenen Vertrauensperson zu sprechen und ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Annahme und Führung des Amtes der Testamentsvollstreckung zu erfragen, sollte stets auch der Fall in Betracht gezogen und mitgeregelt werden, dass der ernannte Testamentsvollstrecker – gleich aus welchen Gründen – die Annahme des Amtes ablehnen sollte. Insoweit sollte das Testament erforderlichenfalls die Benennung einer oder mehrerer Ersatzpersonen oder aber die Anweisung an das Nachlassgericht enthalten, einen Testamentsvollstrecker von Amts wegen zu bestimmen.



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