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23.10.2018
Abänderung eines gemeinschaftlichen Testaments

Entscheidung des OLG Bremen vom 30.08.2017

Abänderung eines gemeinschaftlichen Testamentes

 Ein Ehepaar errichtete ein gemeinschaftliches Testament in dem sie sich zunächst wechselseitig zu Erben einsetzten und zu Schlusserben ihre beiden Kinder zu je 40 % und die Enkel zu 20 %. Neben einer Pflichtteilsstrafklausel und einer Teilungsanordnung bestimmten sie auch noch zwei Testamentsvollstrecker, die nach dem Tod des zuletzt Versterbenden tätig werden sollten. Weiter hieß es dann in dem gemeinschaftlichen Testament:

„Der Überlebende von uns kann dieses Testament in allen Punkten ändern und anderweitig letztwillig verfügen, jedoch nur in Übereinstimmung mit den Testamentsvollstreckern.“

Nach dem Tode der Ehefrau nahm der Ehemann eine Testamentsänderung vor, ohne die Testamentsvollstrecker daran zu beteiligen.

Als auch der Ehemann verstorben war, stritten die Kinder um die Wirksamkeit des zweiten Testamentes. Eine Partei vertrat die Ansicht, dass das zweite Testament deshalb ungültig sei, weil keiner der Testamentsvollstrecker an diesem Testament mitgewirkt habe. Die andere Partei hielt das Testament für wirksam, weil die Mitwirkung der Testamentsvollstrecker gegen § 2065 BGB verstoßen würde, wonach ein Erblasser eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen kann, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll.

 

Der Streit landete beim Oberlandesgericht in Bremen, dass das zweite Testament wegen fehlender Beteiligung der Testamentsvollstrecker für unwirksam erachtete.

Nach Ansicht des Gerichts kann das Recht, eine gemeinschaftliche letztwillige Verfügung abzuändern von beliebigen Einschränkungen abhängig gemacht werden. Grundsätzlich sei es so, dass ein wechselbezügliches gemeinschaftliches Testament bindend sei und nicht mehr abgeändert werden könne. Wenn man allerdings dem Längstlebenden gestattet, das Testament im Nachhinein doch noch abzuändern, so könne diese Änderungsbefugnis auch eingeschränkt werden. Die Mitwirkung der Testamentsvollstrecker sei daher rechtswirksam angeordnet worden und die Nichtbeteiligung mache das Testament unwirksam.

Dies sei auch kein Verstoß gegen § 2065 BGB, sondern lediglich eine Einschränkung einer Rechtsposition, auf die man von Gesetzes wegen ohnehin keinen Anspruch habe. (OLG Bremen, Beschluss vom 30.8.2017-5 W 27/16)

Praxistipp vom Fachanwalt

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen sollte man als einen ganz besonderen Ausnahmefall ansehen und nicht davon ausgehen, dass andere Oberlandesgerichte ebenso entscheiden.

Zuzustimmen ist dem Gericht dahingehend, dass ein Änderungsvorbehalt auch unter Einschränkungen möglich ist. Seine Grenze findet dies allerdings in der Regelung des § 2065 BGB wonach ein Erblasser seine erbrechtlichen Regelungen in eigener Verantwortung festlegen muss. Der Erblasser muss bei der Abfassung seines Testamentes seinen eigenen Willen vollständig und abschließend selbst bilden und darf diese Entscheidung keinem Dritten überlassen. Mit der im ersten Testament vorgesehenen Mitwirkung der Testamentsvollstrecker bei der Abfassung eines Änderungstestamentes ist die Testierfreiheit als höchstpersönliches und unübertragbares Recht nach meiner Auffassung nicht mehr gewährleistet.



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