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4.11.2018
Feststellung der Testierunfähigkeit im Erbscheinsverfahren

OLG Hamburg Beschluss vom 20.02.2018 - 2 W 63/17

Zur Beurteilung der Testierunfähigkeit kommt es nicht auf den Schweregrad der Demenz, sondern auf die individuelle psychopathologischen Auswirkungen der Erkrankung in Bezug auf ein konkretes Geschäft an. Es ist daher schon aus rein praktischer Sicht nicht möglich, eine Testierunfähigkeit mit absoluter Sicherheit festzustellen. Ausreichend ist daher die Feststellung eines am praktischen Leben orientierten Grades an Gewissheit, welcher keine vernünftigen Zweifel an der Testierunfähigkeit weckt (leitsatz des Gerichts).

Die Beteiligten stritten in dem konkreten Verfahren vor dem Nachlassgericht zur Erteilung eines Erbscheins darum, ob die Erblasserin nach einem früheren Testament die dort getroffenen Anordnungen durch ein späteres Testament hatte ändern können. 

Das Nachlassgericht hat Beweis erhoben, indem es die schriftliche Aussagen der benannten Zeugen einholte und unter Zugrundelegung dieser Aussagen ein Sachverständigengutachten beauftragte.

Das Sachverständigengutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Erblasserin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum fraglichen Zeitpunkt nicht mehr in der Lage war, einen freien und autonomen Willen zu bilden, und daher nicht mehr testierfähig war. Damit konnte sie die Anordnungen aus dem früheren Testament nicht mehr widerrufen.

Die Beteiligten riefen das Oberlandesgericht Hamburg zu der Frage an, ob es für die Beweiserhebung ausreichend sei, die benannten Zeugen für die Verhaltensweisen der Erblasserin lediglich schriftlich anzuhören und zudem das Sachverständigengutachten nicht umfassend, sondern fokussiert zu erstellen.

Das Oberlandesgericht hat diese Fragen in seinem Beschluss bejaht. Es sei rechtsfehlerfrei, im Rahmen der gesetzlichen Gegebenheiten die Zeugen schriftlich anzuhören und sich an einem Gutachten zu orientieren, welches bestimmte Zeiten in den Fokus nimmt. Das FamFG lässt den Freibeweis in diesen Verfahren zu und gibt dem Nachlassgericht daher die Möglichkeit, Beweis auch durch schriftliche Zeugenaussagen zu erheben. Dem Sachverständigen können diese Aussagen als Grundlage seiner Begutachtung zur Verfügung gestellt werden.

Dabei ist der konkrete Krankheitsverlauf in den Fokus zu nehmen. Sofern es sich um eine Krankheit handelt - wie die altersbedingte Demenz - die grundsätzlich fortschreitet und keine nennenswerten plötzlichen positiven Verbesserungen des Krankheitsbildes kennt, so reicht es aus, vor und nach dem zu begutachtenden Zeitpunkt Punkte herauszufiltern, die eine Testierfähigkeit ausschließen, um im Rückschluss die Testierfägigkeit im dazwischenliegenden Zeitpunkt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.

Hier hatte das Gutachten auf Grund bestimmter Verhaltensmuster vor und nach dem Zeitpunkt der Errichtung des Testaments bei einer krankheitsbedingt sich zuspitzenden Verlaufsform mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt vorher und nachher und daher auch zum konkreten Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu einer freien und autonomen Willensbildung nicht in der Lage war.  

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 20.02.2018 dieses Vorgehen daher als rechtsfehlerfrei bestätigt.

OLG Hamburg Beschluss vom 20.02.2018 - 2 W 63/17

 

Expertenrat: sofern Zweifel an der Testierfähigkeit bestehen sollten, lassen Sie diese in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur Errichtung des Testaments ärztlich bestätigen, um diese Streitigkeiten nach Eintritt des Erbfalls auszuschließen 




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