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05.12.2018
Anspruch auf Urlaubsabgeltung vererbbar

EuGH: Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können Urlaubsabgeltung verlangen

Nach dem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.11.2018 können die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers von dessen ehemaligem Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den von dem Arbeitnehmer nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen (EuGH , Urteil vom 06.11.2018 - C-569/16; C-570/16).

Erben können Abgeltung nicht genommenen Urlaubs verlangen

In den dem Urteil zugrunde liegenden Fällen, verlangten die Witwen als Erben ihres jeweils verstorbenen Ehemannes von deren früheren Arbeitgebern eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub, den die Ehemänner vor ihrem Tod nicht mehr nehmen konnten. Der Unterschied in beiden Verfahren lag ausschließlich darin, dass in einem Fall gegen einen privaten und im anderen gegenüber einem öffentlichen Arbeitsgeber Ansprüche geltend gemacht wurden. Die Arbeitgeber lehnten die Zahlung ab, worauf die Klägerinnen die deutschen Arbeitsgerichte anriefen. Die Arbeitsgerichte und das Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt und sprachen einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung vor.

Vorlage des BAG an EuGH

Im Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht ruft das Bundesarbeitsgericht den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren an und beantragt die Auslegung des EU-Rechts zum Urlaubsanspruch. Hintergrund ist, dass der EuGH bereits im Jahr 2014 zugunsten der Erben entschieden hatte, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nicht mit seinem Tod untergeht.

Die erneute Vorlage begründete das BAG jedoch damit, das weiterhin fraglich ist, ob diese Rechtsprechung auch dann gilt, wenn eine solche finanzielle Vergütung nach dem nationalen Recht nicht wie in Deutschland Teil der Erbmasse werde. Außerdem könne der mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verfolgte Zweck, dem Arbeitnehmer Erholung zu ermöglichen und einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zur Verfügung zu stellen, nach dem Tod des Arbeitnehmers nicht mehr verwirklicht werden.

Entscheidung und Begründung des EuGH

Der EuGH bestätigte in seinem Urteil, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nicht mit seinem Tod untergeht. Außerdem könnten die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers eine finanzielle Vergütung für den von ihm nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen. Dies gelte sowohl gegenüber einem öffentlichen als auch gegenüber einem privaten Arbeitgeber. Zwar sei der Entspannungs- und Erholungseffekt nicht mehr erfüllbar. Ein weiterer Aspekt der Urlaubsabgeltung sei aber auch der Anspruch auf Bezahlung im Urlaub und damit der Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaubs.

Praxistipp von Fachanwältin für Erbrecht Martina Klose

Bei der Klärung des Nachlassumfangs und der Nachlasszusammensetzung sollte daher auch immer an eventuell bestehende Ansprüche auf Urlaubsabgeltung gedacht, wenn der Erblasser bei seinem Tod in einem Arbeitsverhältnis stand. Über bestehende Ansprüche hat der Arbeitgebr Auskunft zu erteilen.



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