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Ermittlung des pflichtteilsrelevanten Nachlasswertes: Zeitpunkt, Anspruch und Kosten einer Nachlassbilanz

Der Pflichtteilsberechtigte ist selbst nicht in der Lage, sich die notwendigen Informationen zur Zusammensetzung des Nachlasses zu beschaffen. Das ist allein dem Erben bzw. der Erbengemeinschaft vorbehalten.
Deshalb gibt § 2314 BGB dem Pflichtteilsberechtigten das Recht, vom Erben eine Nachlassaufstellung in Form einer Nachlassbilanz zu verlangen. Bei der Ermittlung des Nachlassbestands sind die vererblichen Vermögenswerte anzusetzen, also alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die durch den Erbfall im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 BGB auf den bzw. die Erben übergegangen sind. Hierzu gehören auch solche, die aufgrund einer erbrechtlichen Sonderrechtsnachfolge übergehen, etwa die vererblichen Anteile an einer Personengesellschaft. Hierzu gehören aber auf Verlangen auch die Vermögenswerte, die der Erblasser noch zu Lebzeiten innerhalb der letzten 10 Jahre vor seinem Ableben verschenkt hat.

Das Wichtigste in Kürze
  • Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Anspruch auf ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis
  • Er kann aber auch ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen
  • Daneben steht dem Pflichtteilsberechtigten ein eigener Wertermittlungsanspruch zu
  • Der Pflichtteilsberechtigte hat das Recht, bei Aufnahme des Nachlassverzeichnisses persönlich anwesend zu sein
  • Unter gewissen Voraussetzungen hat der Pflichtteilsberechtigte auch einen Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch den Erben

1. Welcher Zeitpunkt ist maßgeblich für die Ermittlung des Nachlasswertes?

Bei der Berechnung des Nachlasswertes ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers abzustellen (Stichtagsprinzip!). Es ist festzustellen, was zu diesem Zeitpunkt im Vermögen des Erblassers vorhanden war und welchen Wert die Nachlassgegenstände und Forderungen zum maßgeblichen Stichtag (Todestag) hatten.

Wertsteigerungen nach dem Tod des Erblassers kommen dem Pflichtteilsberechtigten also nicht zugute; andererseits drohen ihm aber auch keine Nachteile, wenn Nachlassgegenstände untergehen, sich verschlechtern oder sonst an Wert verlieren. Das Gesetz kennt auch einige wenige Ausnahmen vom Stichtagsprinzip, so in den §§ 2313, 2315, 2316 BGB für die Fälle der Anrechnung und Ausgleichung oder nach §§ 2325 ff. BGB für die Pflichtteilsergänzung.

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2. Wie kann ich für meinen Pflichtteilsanspruch den Nachlasswert ermitteln?

Der Erbe muss Auskunft über sämtliche zum Nachlass gehörenden Aktiva und Passiva des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls erteilen. Der Erbe muss folglich alle Nachlassgegenstände, also bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Vermögensrechte, aber auch rein tatsächliche Verhältnisse, die einen Vermögenswert haben, und Rechte und Verbindlichkeiten genau bezeichnen und Belege und Informationen beifügen. Dies erfordert eine detaillierte Auflistung. Anzugeben sind auch bedingte Rechte und Verbindlichkeiten, unsichere und ungewisse Rechte sowie zweifelhafte Verbindlichkeiten.

§ 2314 gibt dem Pflichtteilsberechtigten nicht nur einen Anspruch auf Auskunft über die tatsächlichen Nachlassgegenstände, sondern auch über den fiktiven Nachlassbestand. Hierzu zählen alle lebzeitigen Zuwendungen und Schenkungen des Erblassers. Der fiktive Nachlass ist im Verzeichnis getrennt vom realen Nachlass aufzulisten.

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3. Welche Vermögenswerte führen zur Erhöhung des Nachlasswertes (sog. Nachlassaktiva)?

Unter dem Aktivbestand sind grundsätzlich alle vererblichen Vermögensgegenstände des Erblassers zu verstehen. Neben den zum Stichtag begründeten vermögensrechtlichen Rechtsbeziehungen und Positionen zählen zu den Vermögenswerten auch sogenannte unfertige Rechtsbeziehungen, die der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten eingeleitet hat, die aber erst nach seinem Tod endgültige Rechtswirkungen entwickeln. Zudem können auch Bestandteile des Persönlichkeitsrechts mit dem Tod des Trägers auf dessen Erben übergehen. Die Möglichkeit, den Namen oder das Bild einer bekannten Persönlichkeit zu vermarkten, kann somit ein Vermögensgegenstand sein, dessen Nutzungswert zum Aktivbestand zu zählen ist. Insbesondere können zu den Aktiva zählen:

  • Bankkonten und Depots
  • Immobilien
  • Rechte
  • Forderungen
  • Fahrzeuge
  • Hausrat
  • Schmuck
  • Persönlichkeitsrechte
  • Firmenanteile
  • u.v.m.

4. Welche Vermögenswerte führen zu einer Minderung des Nachlasswertes (sog. Nachlasspassiva)?

Von den Aktiva sind nicht alle Nachlassverbindlichkeiten (Passiva) abziehbar. Bei der Pflichtteilsberechnung können nur diejenigen Passiva von den Nachlassaktiva abgezogen werden, die auch vom Pflichtteilsberechtigten mitzutragen gewesen wären, wäre gesetzliche Erbfolge eingetreten (Erbersatzfunktion des Pflichtteilsrechts). Damit bleiben Verbindlichkeiten unberücksichtigt, die auf einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen beruhen (etwa Vermächtnis, Auflage, Kosten der Testamentsvollstreckung (strittig!)). Ferner sind solche Verbindlichkeiten nicht abzugsfähig, die im Falle eines Nachlassinsolvenzverfahrens erst nach dem Pflichtteilsanspruch zu befriedigen wären (§ 327 InsO).

Abzuziehen vom Wert des Aktivbestandes des Nachlasses sind die vom Erblasser herrührenden Schulden (Erblasserschulden), die vererbbar, nicht aufschiebend bedingt und nicht zweifelhaft sind. Abzuziehen sind weiter die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten (Erbfallschulden). Zu den Erbfallschulden gehören die Kosten der standesgemäßen Bestattung des Erblassers und der Grabstätte, nicht aber die laufende Grabpflege. Insbesondere können zu den Passiva zählen:

  • Beerdigungskosten
  • Darlehen des Erblassers
  • Mietrückstände
  • unbezahlte Handwerkerrechnungen oder Arztrechnungen
  • Steuerschulden des Erblassers
  • Kosten der Wertermittlung
  • u.v.m.

5. Habe ich als Pflichtteilsberechtigter Anspruch auf Wertermittlung?

Soweit dem Pflichtteilsberechtigten ein Nachlassverzeichnis vorliegt, welches zunächst nur den Nachlassbestand zusammenstellt, steht ihm nach § 2314 I BGB auch ein Anspruch auf Wertermittlung zu. Die Wertermittlung ist dabei grundsätzlich auf die Ermittlung des Verkehrswerts der einzelnen Nachlassgegenstände gerichtet.

Bei beweglichen und unbeweglichen Gegenständen ist eine Wertermittlung durch Sachverständigengutachten durchzuführen, sofern sich der Wert nicht anderweitig feststellen lässt und der Pflichtteilsberechtigte die Bewertung verlangt. Der Erbe – und nicht der Pflichtteilsberechtigte – muss dann ein entsprechendes Wertgutachten in Auftrag geben und dem Pflichtteilsberechtigten vorlegen. Der Erbe ist nicht verpflichtet, von sich aus und unaufgefordert ein Gutachten einholen zu lassen. Die Wertangaben sind nicht Bestandteil des Nachlassverzeichnisses. Für die Ermittlung des Nachlasswertes steht dem Pflichtteilsberechtigten neben dem Auskunftsanspruch (Nachlassverzeichnis) ein gesonderter Wertermittlungsanspruch zu, der gegenüber dem Erben auch gesondert geltend gemacht werden muss.

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6. Wer trägt die Kosten der Wertermittlung?

Die Kosten der Wertermittlung trägt der Erbe. Er muss den Sachverständigen bezahlen.
Der Pflichtteilsberechtigte beteiligt sich nur mittelbar an den Kosten der Wertermittlung, da diese Kosten als
Nachlassverbindlichkeiten vom Nachlasswert in Abzug gebracht werden können.

Ist der Wert des Nachlasses so gering, dass die Kosten des Sachverständigen daraus nicht bezahlt werden können, kann der Erbe – sofern er die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass nicht verloren hat – die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses erheben und die Einholung des kostenträchtigen Gutachtens verweigern.
Er muss die Begutachtung jedoch dann veranlassen, wenn der Pflichtteilsberechtigte die Kosten hierfür übernimmt. 

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7. Wie wird der Wert von Grundstücken und Immobilien ermittelt?

Soweit der gemeine Wert nicht anhand eines tatsächlich erzielten Kaufpreises bestimmt werden kann, kommen für die Schätzung des Verkehrswerts verschiedene Bewertungsmethoden in Betracht (Sachwertverfahren, Vergleichswertverfahren, Ertragswertverfahren). In diesem Zusammenhang differenziert die herrschende Meinung zwischen verschiedenen Arten von Grundstücken, deren Bewertung sich jeweils nach unterschiedlichen Grundsätzen richtet. Dies entspricht auch der derzeit in der Literatur favorisierten Vorgehensweise nach der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV), die unmittelbar eigentlich zwar nur für das Verfahren nach §§ 192 ff. BauGB gilt und nach der der Verkehrswert des Grundstücks im Sinne des § 194 BauGB bestimmt wird. Nach der Definition in § 194 BauGB stellt der Verkehrswert eine objektivierte Größe dar, die weder durch einen evtl. Verkaufsdruck des Besitzers oder seine Verkaufsunwilligkeit noch durch Sonderfaktoren beeinflusst wird.

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8. Wie wird der Wert von Unternehmens- und Firmenbeteiligungen ermittelt?

Bei der Bewertung eines Handelsunternehmens ist nicht der in der Bilanz ausgewiesene Wert der einzelnen Wirtschaftsgüter (Buchwert) maßgebend, sondern der wirkliche Wert des Unternehmens unter Berücksichtigung stiller Reserven und unter Aktivierung des Firmenwerts. Für die Unternehmensbewertung gibt es keine einhellig gebilligte Bewertungsmethode. Im Einzelnen kann auf folgende Faktoren abgestellt werden: Ertragswert, Substanzwert, Geschäftswert sog. „good will“, Liquidationswert.

Bei Bewertung von Unternehmen sind regelmäßig Fachleute (Steuerberater/Wirtschaftsprüfer) hinzuzuziehen. Vorgelegte Gutachten sind in der Regel durch Experten zu überprüfen, jedenfalls dann, wenn es um höhere Werte geht. Bei der Vornahme der Bewertung bestehen erhebliche Ermessensspielräume, weshalb erstellte Gutachten sorgfältig zu überprüfen sind. In den allerwenigsten Fällen kommen zwei Gutachten zum gleichen Ergebnis.

Ein weiteres Problem stellt die Bewertung des sogenannten Geschäftswerts, mithin den ideellen Wert eines Geschäfts dar. Beispielsweise bei Anwaltskanzleien oder Arztpraxen liegt der Substanzwert bestehend aus Büroeinrichtung, Bibliothek, EDV etc. meist deutlich unter dem tatsächlichen Wert der Praxis. Hintergrund ist, dass eine gut eingeführte Praxis bereits am Markt positioniert ist und daher einen großen Wettbewerbsvorteil bietet. Eine solche Bewertung kann nur anhand der konkreten Marktverhältnisse, die sich in der Regel schwer ermitteln lassen, festgestellt werden.

Die Bewertung von Gesellschaftsbeteiligungen ist lediglich bei Anteilen an Aktiengesellschaften, welche an der Börse gehandelt werden, als einfach zu bezeichnen. Sobald ein Handeln mit den Gesellschaftsbeteiligungen nicht erfolgt, ist letztlich das Unternehmen als Ganzes zu bewerten und der Wert durch den jeweiligen Anteil an der Gesellschaft festzustellen.
Dabei sind allerdings die jeweiligen Besonderheiten der Gesellschaftsformen zu beachten. So enthalten viele Gesellschaften Nachfolgeklauseln, welche beispielsweise eine Abfindung des Erben des verstorbenen Gesellschafters zum Buchwert vorsehen, so dass dann die Ermittlung des Buchwerts des Geschäftsanteils erfolgen muss. Ob und wie dies bei der Bewertung zu berücksichtigen ist, ist offen und umstritten.

  Ausführliche Informationen zum Unternehmertestament & Unternehmensnachfolge

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