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Öffentliches Testament

Öffentliches Testament - Errichtung, Kosten und wichtige Informationen

Unter einem öffentlich errichteten Testament versteht man im Gegensatz zum handschriftlichen Testament bzw. privatschriftlichen Testament eine letztwillige Verfügung des Todes wegen, die vom Notar beurkundet wird.

Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Informationen zum öffentlichen Testament kurz zusammengefasst.

Wodurch zeichnet sich ein öffentliches Testament aus?

  1. Ein öffentliches notarielles Testament enthält, wie das eigenhändige Testament auch, den letzten Willen des Erblassers. Um gültig zu sein, bedarf das öffentliche Testament allerdings der Beurkundung eines Notars.
  2. Die Niederschrift des Testaments kann der Erblasser gemäß § 2232 BGB entweder selbst vornehmen (beispielsweise per Hand oder auch mit der Schreibmaschine) oder dem Notar seinen letzten Willen mündlich mitteilen.
  3. Auch ein öffentliches Testament muss einer bestimmen Form entsprechen, um vor dem Gesetz gültig zu sein.
  4. Für die Beurkundung der letztwilligen Verfügung des Todes wegen fallen Notar-Kosten an, die sich nach dem GNotKG richten.
  5. Großer Vorteil eines öffentlichen Testaments ist, dass es nach dem Tod des Erblassers auf jeden Fall aufgefunden wird, weil es sich sicher in amtlicher Aufbewahrung befindet.

Reicht ein öffentliches Testament aus, um die Stellung als Erbe nachzuweisen?

Ein notarielles Testament reicht aus, um die Erbenstellung nachzuweisen. Ein zusätzlicher Erbnachweis durch einen Erbschein ist nicht notwendig.

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Wie wird das öffentliche Testament verwahrt?

Nach § 34 BeurkG ist das notarielle Testament in einem mit Siegel verschlossenen Umschlag beim zuständigen Amtsgericht in die besondere amtliche Verwahrung zu geben.

Entscheidet sich der Testator für einen Widerruf des Testaments, muss er es lediglich aus der amtlichen Verwahrung herausnehmen.

Für die Änderung des Testaments muss es neu aufgesetzt und beurkundet werden.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Öffentliches Testament"

16.9.2005

Eröffnetes öffentliches Testament ist ausreichender Nachweis des Erbrechts

Der BGH hat nochmals klargestellt, dass es nicht immer eines Erbscheins zum Nachweis des Erbrechts bedarf. Besteht die Möglichkeit, ein eröffnetes ...



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