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Überschwerung

Ist ein Nachlass durch Vermächtnisse und Auflagen überschuldet, spricht das Gesetz von Überschwerung. 

Das Gesetz gibt dem Erben dann die Möglichkeit, die so genannte Überschwerungseinrede nach § 1992 BGB zu erheben. Nach Erhebung dieser Einrede kann der Erbe dem Vermächtnisnehmer den Restnachlass zu seiner Befriedigung herausgeben oder ihm eine wertmäßige Abfindung zahlen. Durch die Zahlung des Gegenwertes der noch vorhandenen Nachlassgegenstände entfällt für ihn die Verpflichtung, diese Gegenstände herauszugeben. So kann der Erben die Nachlassgegenstände für sich erhalten. Der Gegenwert wird jedoch an die Vermächtnisnehmer bzw. als Auflagen ausgezahlt.

Überschwerung

Eine Überschwerung kann bespielsweise dadurch eintreten, dass ein Erblasser betraglich festgelegte Vermächtnisse angeordnet hat, das Vermögen zum Zeitpunkt des Todes allerdings nicht mehr ausreicht, diese zu bedienen.

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