Auseinandersetzung
In Erbangelegenheiten ist eine Auseinandersetzung (§§ 2042 ff.) gleichbedeutend mit der Aufteilung des Vermögens innerhalb einer Erbengemeinschaft nach Begleichung etwaiger Nachlassverbindlichkeiten. Jeder Miterbe hat einen Anspruch auf Auseinandersetzung, es sei denn, der Erblasser hat etwas anderes verfügt. Die Auseinandersetzung wird durch Auseinandersetzungsvertrag der Erben geregelt. Sie kann auch durch einen Testamentsvollstrecker oder per Schiedsbeschluss erfolgen. In geeigneten Fällen kann die Erbauseinandersetzung auch im Rahmen eines so genannten Abschichungsvertrages geregelt werden.
Bei fehlender Einigung der Erben kann das zuständige Nachlassgericht angerufen werden. IScheiteert eine einvernehmliche Nachlassteilung kann eine Auseinandersetzungsklage (Teilungsklage) vor dem Amtsgericht bzw. Landgericht angestrengt werden.
Erbrecht Aktuell zum Begriff "Auseinandersetzung"
20.1.2019Bank haftet bei Verfügungen nach erfolgtem Widerruf
Bei Erteilung einer Vorsorgevollmacht wird häufig angeordnet, dass die Vollmacht über den Tod hinaus gültig ist. S ...13.3.2018
Nach Abschichtung keine Voreintragung der Erbengemeinschaft im Grundbuch erforderlich
Das Oberlandesgericht Köln ( ...1.3.2018
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