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Ehegattentestament

Ein so genanntes Ehegattentestament ist ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten. Ein solches Testament kann nur von Eheleuten oder eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner wirksam verfasst werden. Die bekannteste Variante ist das Berliner Testament.

Form des Ehegattentestaments

Nach § 2247 BGB kann jeder Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Bei Ehegatten und gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften ist es ausreichend, wenn ein Ehepartner bzw. eingetragener Lebenspartner die gemeinschaftlichen Verfügungen handschriftlich niedergelegt und unterschreibt und der andere Ehepartner/ Lebenspartner mitunterschreibt. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei den Zeitpunkt (Tag, Monat, Jahr) seiner Mitunterzeichnung angeben. Voraussetzung für ein solches gemeinschaftliches Testament ist, dass eine gemeinsame Erklärung der Eheleute/ Lebenspartner vorliegt.

Bindungswirkung des Ehegattentestaments

Ein Einzeltestament kann jederzeit geändert und widerrufen werden. Es tritt also keine Bindung des Testierenden an seinen letzten Willen ein.

Das sog. Ehegattentestament bietet den Eheleuten die Möglichkeit, einzelne Verfügungen wechselbezüglich, d.h. in ihrem rechtlichen Bestand wechselseitig voneinander abhängig zu machen. Dies hat zur Folge, dass nach dem Tod eines Ehegatten der Überlebende das Testament nicht mehr ändern kann, also an die getroffenen Verfügungen gebunden ist. Nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten kann der Überlebende die letztwillige Verfügung nur dann widerrufen, wenn sich im Testament ein Änderungsvorbehalt findet. Wenn Eheleute eine letztwillige Verfügung errichten, sollten sie klären, ob sie die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testamentes wünschen oder ihre Testierfreiheit über den Tod des anderen Ehegatten hinaus erhalten wollen.

Die Bindungswirkung tritt jedoch erst mit dem Tod eines Ehegatten ein. Solange beide Ehegatten leben und testierfähig sind, können sie gemeinsam die Verfügung wieder aufheben und ein neues Testament errichten.

Unwirksamkeit bei Scheidung

Eine Ausnahme der Bindungswirkung gilt für den Fall der Scheidung. Wird beim Vorliegen eines gemeinschaftlichen Testaments die Ehe aufgelöst oder waren die Scheidungsvoraussetzungen gegeben und hatte der Erblasser Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt, so werden dadurch die Verfügungen unwirksam, sofern nicht anzunehmen ist, dass sie auch für diesen Fall getroffen sein sollen.

Auch als Bürgermeister- oder Dreizeugentestament möglich

Eine gemeinschaftliches Testament kann auch als Bürgermeistertestament oder Dreizeugentestament nach schon dann errichtet werden, wenn die Todesbesorgnis nur bei einem der Ehegatten vorliegt.

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