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Erbfähigkeit

Jede natürliche Person ist fähig, Erbe zu werden, wenn sie zum Zeitpunkt des Erbfalls lebte. Auch ein bereits gezeugtes aber noch nicht geborenes Kind (nasciturus) kann Erbe sein. Es gilt nach § 1923 als vor dem Erbfall geboren.

Erbfähig sind auch Vereine, Juristische Personen oder der Staat und können somit Erbe werden.

Beispiel:

Nicht selten werden UNICEF, Terre des hommes, Tierschutzorganisationen oder ähnliche Vereinigungen als Erben eingesetzt. Dies ist durchaus möglich.

Nicht möglich ist ein Vererben an z.B. Haustiere, da diese nach Deutschen Gesetzen nicht erbfähig sind.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Erbfähigkeit"

9.1.2012

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