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Auseinandersetzungsverbot

Auseinandersetzungsverbot der Erbengemeinschaft

Der Erblasser kann durch Testament oder Erbvertrag ein Auseinandersetzungsverbot verfügen und damit die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschft hinsichtlich des gesamten Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen.

Auseinandersetzungsverbot zum Schutze von Miterben

Da eine Erbengemeinschaft auf Auseinandersetzung angelegt ist und jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung auch zwangsweise betreiben oder die Teilungsversteigerung von Immobilien beantragen kann, dient das Auseinandersetzungsverbot dem Schutze einzelner oder auch nur eines Miterben gegen die Versilberung des Nachlasses gegen seinen Willen. Damit bleibt letztlich auch der Nachlass gegen den Willen Einzelner als Einheit erhalten.

Da auf den Schutz verzichtet werden kann, können sich die Miterben über das Auseinandersetzungsverbot einvernehmlich hinwegsetzen.

Gläubiger können Auseinandersetzungsverbot aushebeln

Hat ein Gläubiger den Erbteil eines Miterben gepfändet, so kann er trotz des Auseinandersetzungsverbots die Auseinandersetzung verlangen, um den Nachlass zu versilbern. Voraussetzung ist nur, dass er über einen rechtskräftigen Titel verfügt. Das bedeutet, dass ein Nachlass- oder Eigengläubiger eines Miterben jederzeit die Erbengemeinschaft „sprengen" und die Befriedigung aus dem Erbteil des Miterben betreiben kann.

Auch in der Insolvenz ist ein Auseinandersetzungsverbot ohne Wirkung (§ 84 Abs. 2 S. 2 InsO).

Gegenmaßnahme: Testamentsvollstreckung

Um diesem Ergebnis zumindest in Bezug auf Eigengläubiger seiner Erben entgegenzusteuern, muss der Erblasser Testamentsvollstreckung anordnen. Auch in der Insolvenz geht die Verfügungsbefugnis nicht auf den Insolvenzverwalter über.

  Ausführliche Informationen zur Testamentsvollstreckung

Zeitliche Grenze eines Auseinandersetzungsverbots

Ein angeordnetes Auseinandersetzungsverbot wird nach 30 Jahren ab dem Erbfall unwirksam. Der Erblasser kann diese Frist längstens bis zum Tod des längstlebenen Miterben verlängern (vgl. § 2044 Abs. 2 S. 2 BGB).

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Auseinandersetzungsverbot"

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