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Erbunwürdigkeit

Wer erbunwürdig ist, wird nicht Erbe (§ 2344 BGB).

Voraussetzung der Erbunwürdigkeit

Erbunwürdig ist, wer

  • den Erblasser vorsätzlich tötet oder zu töten versucht,
  • den Erblasser in einen Zustand versetzt hat, der ihm das Errichten einer Verfügung von Todes wegen oder deren Änderung oder Widerruf unmöglich machte,
  • vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat oder den Erblasser durch arglistige Täuschung oder Drohung dazu bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
  • sich in Bezug auf eine Verfügung von Todes wegen des Erblassers wegen Urkundenfälschung, mittelbare Falschbeurkundung oder Urkundenvernichtung strafbar gemacht hat.

Erbunwürdigkeit muss durch Anfechtungsklage geltend gemacht werden

Die Erbunwürdigkeit ist innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Erbunwürdigkeitsgrundes (längstens bis 30 Jahre nach dem Erbfall) durch Anfechtungsklage geltend zu machen.

Klagebefugt ist jeder, dem der Wegfall des unwürdigen Erben zugute kommt.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Erbunwürdigkeit"

7.8.2017

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24.7.2006

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