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Ersetzungsbefugnis

Der Erblasser kann in seiner Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) anordnen, dass einem Begünstigten ein bestimmter Gegenstand, der bei seinem Tode nicht zum Nachlass gehört, verschafft werden soll (sog. Verschaffungsvermächtnis, § 2170 BGB).

Kann der Beschwerte den Gegenstand auf Dauer nicht verschaffen, wird er von der Verpflichtung aus dem Vermächtnis frei, muss aber Wertersatz leisten.
Ist die Verschaffung zwar möglich, aber nur unter unverhältnismäßigem Aufwand, dann hat der Beschwerte die Möglichkeit, sich durch die Entrichtung des Wertes des Gegenstands von seiner Verschaffungspflicht zu befreien (Ersetzungsbefugnis, § 2070 Abs. 2 S. 2 BGB).

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