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Generalvollmacht

Unter einer Generalvollmacht versteht man eine Vollmacht, die eine Person einer anderen zur vollumfänglichen Vertretung erteilt. In der Regel sind sogenannte Vorsorgevollmachten als Generalvollmachten ausgestaltet.

Mit einer solchen Vorsorgevollmacht in der Form einer Generalvollmacht soll für den Fall, dass der Vollmachtgeber selbst dauerhaft oder vorübergehend nicht handlungs- oder entscheidungsfähig ist (zum Beispiel aufgrund eines medizinischen Notfalls), einem Dritten die Möglichkeit zur zeitweiligen Regelung der persönlichen und finanziellen Angelegenheiten des Vollmachtgebers gegeben werden.

 

Generalvollmachten im Erbfall

Generalvollmachten werden als Vorsorgevollmachten in der Regel über den Tod hinaus erteilt, um auch im Rahmen der Nachlassabwicklung mit dem Bevollmächtigten einen handlungsfähigen Ansprechpartner für das Erbe zu haben.

Der Bevollmächtigte kann dann handeln, auch wenn der Erbschein nocht nicht erteilt ist oder möglicherweise sogar die Erbfolge noch klärungsbedürftig ist.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Generalvollmacht"

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23.1.2016

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6.7.2015

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