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Höchstpersönlichkeit

Der Erblasser muss bei der Testamentserrichtung höchstpersönlich gehandelt haben. Nach § 2064 BGB kann sich eine Person bei der Errichtung eines Testamentes nicht von einer anderen Person vertreten lassen. Dieser Grundsatz wird in § 2065 BGB weiter konkretisiert. Danach darf der Erblasser einer anderen Person nicht das freie Recht gewähren, zu bestimmen, wer einen Nachlassgegenstand erhalten soll. Eine solche unzulässige „Willensvertretung“ liegt aber dann nicht vor, wenn die Angaben im Testament so genau bestimmt sind, dass der anderen Person hinsichtlich der Bezeichnung des Bedachten oder des Gegenstandes der Zuwendung keinerlei Ermessensspielraum verbleibt.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Höchstpersönlichkeit"

10.9.2013

Neues Erwachsenenschutzrecht mit erblicher Bedeutung in der Schweiz

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, abgekürzt ZGB, ist ein gutes, kurzes Gesetz und hundertjährig. Änderungen und Revisionen sind wenig erfolgt, wenn auch in den letzten Jahrzehnten ...



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