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Nacherbe

Der Testierende kann sein Vermögen durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft über zwei Generationen hinweg vererben. Hierzu bestimmt er, dass sein Vermögen zunächst nur einer Person zukommen soll (Vorerbe), legt aber gleichzeitig bereits fest, wer es nach dieser Person bekommen soll (Nacherbe). Dieser Nacherbe kommt regelmäßig erst dann zum Zug, wenn der Vorerbe ebenfalls verstorben ist. Der Testierende kann aber auch andere Anlässe oder Zeitpunkte für den Eintritt der Nacherbfolge festlegen (z.B. Heirat des Vorerben oder Volljährigkeit des Nacherben).

Beispiel für die Einsetzung eines "Nacherben":

In einem Testament kann der Testierende folgende Anordnung treffen: Ich setze meine Tochter Anneliese zu meiner Alleinerbin ein. Annneliese wird allerdings nur Vorerbin. Sie ist von den gesetzlichen Beschränkungen nicht befreit. Nacherbe wird mein Enkelsohn Josef. Der Nacherbfall tritt ein mit dem Versterben des Vorerben. 

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Nacherbe"

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10.1.2019

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Ein missverständlich oder mehrdeutig formuliertes Testament kann die Beurteilung, ob eine Vor- und Nacherbschaft vom Erblasser gewollt ist, sichtlich erschweren. Insbesondere kann sich hierbei ...



1.10.2018

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AusgangslageTeilungsversteigerung Häufig werden immer noch von Eheleuten gemeinsam Testamente errichtet, ...



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