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Wechselbezügliche Verfügungen

Wechselbezügliche Verfügungen liegen vor, wenn die testamentarischen Regelungen in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis stehen. Beispiel: Eheleute setzen sich gegenseitig zum Erben ein und die Kinder zu Erben des Letztverstorbenen. Dieser Erbeinsetzung liegt eine gemeinsame Nachfolgeplanung zugrunde. Ansonsten hätte man kein gemeinsames Testament errichtet. Die Folge ist, dass eine einseitige Testamentsänderung nicht mehr zulässig ist, insbesondere dann nicht, wenn ein Ehegatte bereits verstorben ist. Allerdings haben es Eheleute oder Erbvertragsbeteiligte in der Hand, im Testament zu regeln, ob eine testamentarische Verfügung wechselbezüglich sein soll. So könnten zum Beispiel die Eheleute in einem Testament bestimmen, dass wechselbezüglich nur die gegenseitige Erbeinsetzung ist, der Längerlebende aber berechtigt ist, die Erbquoten der Kinder nach Belieben zu ändern oder die Kinder sogar zu enterben.

Praxistipp: In jedem Ehegattentestament sollte ganz genau festgehalten werden, welche Verfügungen wechselbezüglich und bindend sind und welche nicht!

Formulierungsbeispiel zu „wechselbezüglichen Verfügungen“:

Die in unserem  gemeinsamen Testament getroffenen Verfügungen für den ersten Todesfall sind wechselbezüglich und bindend . Die Verfügungen für den zweiten Todesfall sind  nicht wechselbezüglich und nicht bindend.  Dies bedeutet, dass der länger lebende Ehegatte die Schlusserbfolge in vollem Umfang nochmals ändern kann.

 


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