Fiskus
Findet sich nach dem Erbfall kein Erbe, so erbt letztlich der Fiskus (§ 1936 BGB). Das ist das Bundesland, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sonst der Bund.
Feststellung des Fiskalerbrechts
Das Erbrecht des Fiskus ist durch das Nachlassgericht festzustellen (s. § 1964 BGB). Erst mit dem Feststellungsbeschluss kann der Nachlass abgewickelt werden (s. § 1966 BGB).
Die Feststellung des Fiskalerbrechts erfolgt regelmäßig erst, wenn zuvor öffentlich zur Anmeldung der Erbrechte unter Bestimmung einer Anmeldungsfrist aufgefordert wurde.
Haftungsprivileg des Fiskus
Der Fiskus kann eine ihm angefallene Erbschaft nicht ausschlagen (§ 1942 Abs. 2 BGB). Seine Haftung ist jedoch auf den Nachlass beschränkt. Schulden eines Erblassers werden also nur bedient, soweit der Wert des Nachlasses reicht.
Der Steuerzahler wird somit niemals zur Haftung für einen verschuldeten Nachlass herangezogen.
Erbrecht Aktuell zum Begriff "Fiskus"
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