nach oben
A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z |

Fiskus

Findet sich nach dem Erbfall kein Erbe, so erbt letztlich der Fiskus (§ 1936 BGB). Das ist das Bundesland, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sonst der Bund.

Feststellung des Fiskalerbrechts

Das Erbrecht des Fiskus ist durch das Nachlassgericht festzustellen (s. § 1964 BGB). Erst mit dem Feststellungsbeschluss kann der Nachlass abgewickelt werden (s. § 1966 BGB).

Die Feststellung des Fiskalerbrechts erfolgt regelmäßig erst, wenn zuvor öffentlich zur Anmeldung der Erbrechte unter Bestimmung einer Anmeldungsfrist aufgefordert wurde.

Haftungsprivileg des Fiskus

Der Fiskus kann eine ihm angefallene Erbschaft nicht ausschlagen (§ 1942 Abs. 2 BGB). Seine Haftung ist jedoch auf den Nachlass beschränkt. Schulden eines Erblassers werden also nur bedient, soweit der Wert des Nachlasses reicht.
Der Steuerzahler wird somit niemals zur Haftung für einen verschuldeten Nachlass herangezogen.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Fiskus"

16.10.2016

Auslegung eines Negativtestamentes

Aufgrund der Testierfreiheit können durch ein sogenanntes Negativtestament Verwandte teilweise oder auch vollständig von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden. Dies gilt auch, ...



17.11.2015

Erbrecht des Staates kann auch negative Folgen für den Staat haben

Das Verwaltugsgericht Lüneburg hatte über folgenden Fall zu entscheiden Der im Dezember 2010 verstorbene Erblasser hinterließ seinen Erben nicht nur einen großen Berg ...



22.3.2015

Testamentsauslegung bei unklarer Bestimmung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich in seiner Entscheidung vom 02.09.2014 -Az.I-3 Wx 80/13 mit der Frage zu beschäftigen, was die Erblasserin in ihrem ...



Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V. Erbrechtsmediation Erbrechtsakademie