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Freibeträge bei Erbschaft und Schenkung bis 31.12.2008

Die Erbschaftsteuerklassen und Freibeträge ergeben sich aus folgender Tabelle (Stand: bis 31.12.2008):

Erbschaftsteuer-Klassen und –Freibeträge

Steuer-
klasse

Erwerber

Persönlicher Freibetrag
(§ 16 ErbStG)

 

Ehegatte

Euro 307 000,–

I

Kind;
Stiefkind;
Enkel, falls Eltern vorverstorben

Euro 205 000,–

 

Enkel;
Urenkel;
Eltern und Großeltern im Erbfall

Euro  51 200,–

II

Eltern und Großeltern bei Schenkung;
Geschwister;
Neffen; Nichten;
Stiefeltern;
Schwiegerkinder; Schwiegereltern;
geschiedener Ehegatte

Euro  10 300,–

III

alle Übrigen,
insb. Paare ohne Trauschein

Euro  5 200,–

Durch wiederholte Schenkung alle 10 Jahre unter Ausnutzung der jeweils geltenden Freibeträge kann man Vermögen schon zu Lebzeiten schenkungsteuerfrei vor allem auf Ehegatten, Kinder und Enkel übertragen.

 

Beispiel zum Ausnutzen der Freibeträge:

Hat der Vater seiner Tochter vor 11 Jahren ein Grundstück im steuerlichen Wert von 205.000 € durch Schenkung übertragen, dann spielt diese Schenkung keine Rolle mehr, wenn er jetzt eine erneute Schenkung vornimmt. Der Vater könnte also weiteres Vermögen im steuerlichen Freibetrag von 205.000 € auf seine Tochter übertragen. Wegen des Ablaufs der 10 Jahre steht der Tochter der Freibetrag von 205.000 € wieder zu und Schenkungsteuer ist nicht zu zahlen. Hat der Vater die erste Schenkung vor 9 Jahren vorgenommen, ist der Wert beider Schenkungen zu addieren und davon nur ein Mal der Freibetrag abzuziehen. Durch eine gezielte Schenkung im 10-Jahresrhythmus können somit nach 10 Jahren und einem Tag 410.000 € von jedem Elternteil auf jedes Kind steuerfrei übertragen werden.

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