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Landwirtschaftliches Testament

Die grundsätzliche Testierfreiheit kann eingeschränkt werden, wenn das sog. landwirtschaftliche Sondererbrecht (Anerbenrecht) zur Anwendung kommt. Wenn sich landwirtschaftliches Vermögen im Nachlass des Erblassers befindet, gibt es vielfach -in der Bundesrepublik nicht einheitlich geregelt- diese Sonderregelung der Erbfolge für land- und forstwirtschaftliche Betriebe.

Regelungen gegen die Zerschlagung landwirtschaftlicher Einheiten

Der Sinn ist, die Zerschlagung von landwirtschaftlichen Höfen durch den Erbfall zu vermeiden. Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften kann so zu einer sog. Nachlassspaltung kommen bei einem Landwirt kommen. Sein Nachlass wird damit rechtlich in zwei separate Vermögensmassen aufgeteilt, einmal die des landwirtschaftlichen Vermögens und einmal die des sonstigen Vermögens.

Höfeordnung einschlägig

Für landwirtschaftliches Vermögen ist häufig die Höfeordnung für die erbrechtlichen Folgen einschlägig. Das restliche Vermögen wird entsprechend der Vorschriften des allgemeinen BGB vererbt.

Soweit die Höfeordnung nicht zur Anwendung kommt, kann die Vererbung eines Hofes auch nach dem Grundstücksverkehrsgesetz erfolgen.

Das Testament eines Landwirtes bedarf immer einer besonderen Beratung.

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