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31.12.2018
Akteneinsicht - Nachlassgericht - Kosten

Einsicht in Nachlassakte beim Nachlassgericht kostet beim Nichtvorhandensein einer Nachlassakte nichts

Ein Antrag auf Einsicht in die Nachlassakten wird von Beteiligten in einem Nachlassverfahren gestellt, um weiterführende Informationen zu erhalten. Voraussetzung für die Einsicht in die Nachlassakte ist ein sog. rechtliches Interesse nach § 13 FamFG.

Akteneinsichtsgesuch beim Nachlassgericht nach Todesfall

Eine Tochter hatte über ihren anwaltlichen Vertreter Einsicht in die Nachlassakte ihrer verstorbenen Mutter beantragt. Das Nachlassgericht teilte dem anwaltlichen Vertreter mit, dass die Erbenermittlung von Amts wegen unterblieben sei. Begründet wurde dies damit, dass sich ein Grundstück nicht im Nachlass befunden habe und ein die Beerdigungskosten übersteigendes Vermögen nicht vorhanden sei. Rechtsgrundlage für dieses Nichthandeln sei Art. 37 I 2 Bayrisches AGGVG.

Mitteilung der unterbliebenen Erbenermittlung sollte Kosten auslösen

Das zuständige Amtsgericht als Nachlassgericht setzte für diese Mitteilung Kosten gem. Nr. 1401 KV-JVKostG i.H.v. € 15,00 an. Nach der Einlegung einer sog. Erinnerung, hob das zuständige Amtsgericht mit Beschluss den Kostenansatz auf.

Der zuständige Bezirksrevisor erhob hiergegen Beschwerde. Er begründete seine Beschwerde damit, dass nach der Entstehungsgeschichte des JVKostG die Negativauskunft ebenfalls Kosten auslösen soll. Wenn es kein Nachlassverfahren gebe, könne sich ein entsprechendes Auskunftsbegehren auch nicht auf ein gerichtliches Verfahren beziehen. Mangels Nachlassakten i.S.v. §§ 13, 357 FamFG liege somit eine Justizverwaltungsangelegenheit vor.

Das Landgericht erließ Beschluss dergestalt, dass es die Beschwerde des Bezirksrevisors zurückwies. Es lies die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht München zu.

Staatskasse legt Beschwerde gegen Beschluss des Landgerichts ein

Das Oberlandesgericht München hatte diesen Fall dann mit Beschluss vom 10.09.2018 – 11 W 899/18 zu entscheiden.

Die Staatskasse und teilte in der Begründung der weiterem Beschwerde abermals mit, dass das Ersuchen der Antragstellerin um Akteneinsicht auf jeden Fall beim Gericht zur Erteilung der Negativauskunft führen müsse, andernfalls dies eine Umgehung der gesetzlichen Kostenbestimmungen in KV-1401 JVKostG zur Folge hätte.

Akteneinsichtsgesuch kann nicht in Auskunftsgesuch umgedeutet werden

Das OLG München wies die zulässige weitere Beschwerde zurück.  Laut dem Oberlandesgericht München wird in der weiteren Beschwerde angeführten Rechtsprechung nicht zwischen einer Angelegenheit der Justizverwaltung einerseits und einer solchen der freiwilligen Gerichtsbarkeit andererseits unterschieden. Im Beschluss mag das Oberlandesgericht München auch nicht der Auffassung folgen, dass das Begehren auf Akteneinsicht in irgendwelche Auskunftsersuchen „umgedeutet“ werden müssen. Ein Akteneinsichtsgesuch bleibt, so das Oberlandesgericht München, ein Akteneinsichtsgesuch auch dann, wenn es diesbezüglich Akten – warum auch immer – nicht gibt. Das Gesuch geht ins Leere und kann nicht erfüllt werden. Das Akteneinsichtsgesuch verlässt demnach nicht den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Rechtstipp von Fachanwalt für Erbrecht Thomas Maulbetsch

Das Oberlandesgericht München bestätigt die entsprechenden Rechtssprechungen des Oberlandesgerichts Koblenz und des Oberlandesgerichts Köln. Das Oberlandesgericht Hamm und das Oberlandesgericht Düsseldorf haben im Jahr 2017 gegenteilig entschieden. Jeder Oberlandesgericht-Bezirk in Deutschland muss deshalb gesondert beobachtet werden.

Neben dem Einsichtsrecht in die Nachlassakte gibt es noch nach einem Erbfall zur Informationsgewinnung unter anderem nach der Rechtsprechung ein Einsichtsrecht des Pflichtteilsberechtigten in die Betreuungsakte (Landgericht Mainz mit Beschluss vom 23.02.2017, Az. 8 T 25/17; OLG München, Beschluss vom 07.11.2012 (Az. 34 Wx 360/129) und es besteht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, in das Grundbuch Einsicht zu nehmen.



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