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Joachim Mohr bei HR3 Service:Familie

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Joachim Mohr aus Gießen beim Hessischen Rundfunk.

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Erbengemeinschaft

Kündigung eines Girovertrages bzw. Sparvertrages mit Stimmenmehrheit.

Die Erblasserin hat bei der beklagten Bank ein Girokonto sowie ein Sparkonto unterhalten. Das Guthaben auf dem Girokonto wird nicht verzinst, für das Sparkonto sind Jahreszinsen von 0,5 % vereinbart.

Beerbt wird die Erblasserin von ihren vier Kindern. Drei der vier Erben fassen den Beschluss, die Geschäftsverbindung zur beklagten Bank zu beenden und kündigen den Giro- und den Sparvertrag namens der Erbengemeinschaft.

Die Bank verweigert die Auszahlung der Guthaben,  da die Kündigung unwirksam sei. Diese Auffassung teilt das Oberlandesgericht Brandenburg in seiner Entscheidung vom 24.08.2011 nicht. Es ist richtig, dass bei einer Erbengemeinschaft die Kündigung eines Vertragsverhältnisses grundsätzlich von allen Miterben gemeinschaftlich auszusprechen ist, da es sich insoweit um eine Verfügung im Sinne des  § 2040 Abs. 1 BGB handelt.

Allerdings ist jeder Miterbe nach dem Gesetz verpflichtet, an Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind. Solche Maßnahmen können von den Miterben mit Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Das Oberlandesgericht weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass der Bundesgerichtshof die Wirksamkeit einer Kündigung über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück mit Stimmenmehrheit für wirksam erachtet hat, wenn sich die Kündigung als Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung darstelle.

Vorliegend ist die Kündigung des Girovertrages sowie des Sparvertrages gleichfalls eine ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme. Ordnungsgemäß ist eine Verwaltungsmaßnahme, wenn sie der Verwahrung,  Sicherung, Erhaltung und Vermehrung des Nachlasses dient. Zweck der Kündigung ist vorliegend die Erzielung eins höheren Zinses bei der durch die Kündigung möglich werdenden Neuanlage des Geldes.

Eine für die Erbengemeinschaft günstigere Guthabenverzinsung ist – bei entsprechend sicherer Einlage - eine ordnungsgemäße Maßnahme der Nachlassverwaltung.

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