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29.6.2004

Vorweggenommene Erbfolge zugunsten minderjähriger Kinder?

Eltern möchten mit einer vorweggenommenen Erbfolge einerseits Steuerspareffekte erzielen, andererseits soll wirtschaftlich „alles so bleiben, wie es ist“. Die Beteiligten sind meist überrascht, wenn der Berater darauf hinweist, dass bei der Schenkung von Immobilien an minderjährige Kinder eine Pflegerbestellung und vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich sein kann. 
Die Frage, ob in diesen Fällen die Eltern von einer Vertretung des Kindes gem. § 1795 BGB ausgeschlossen sind, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. 

Das OLG Celle (MDR 2001, 931) urteilte, dass die schenkungsweise Übertragung eines mit einem Nießbrauch belasteten und vermieteten Grundstücks an den Minderjährigen bei einer Gesamtbetrachtung „lediglich rechtlich vorteilhaft“ i.S. des § 107 BGB ist und deshalb weder ein Ergänzungspfleger noch das Vormundschaftsgericht mitwirken muss.

Demgegenüber sind nach dem OLG Karlsruhe (OLG-Report 2000, 259) und dem BayObLG (NJW 2003, 1129) derartige Zuwendungen unter Nießbrauchsvorbehalt nicht mehr „lediglich rechtlich vorteilhaft“, da der (minderjährige) Erwerber - trotz seines Sonderkündigungsrechts nach § 1056 II BGB – in entsprechender Anwendung des § 566 BGB in das bestehende Mietverhältnis eintritt.

Das BayObLG hat nunmehr entschieden, dass die Schenkung von Wohnungseigentum an eine BGB-Gesellschaft, an der ein Minderjähriger beteiligt war, nicht lediglich rechtliche Vorteile begründet. Der Eintritt in den Verwaltervertrag beinhaltet für den beschenkten Minderjährigen auch rechtliche Verpflichtungen. Die Haftung gegenüber dem Wohnungseigentumsverwalter kann zudem nicht gesellschaftsvertraglich auf die Gesellschaftsbeteiligung beschränkt werden.

Praxishinweis: Vor Schenkung von Wohnungseigentum oder von vermietetem Grundbesitz muss durch den Berater geprüft werden, ob eine Pflegerbestellung oder eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich ist. Ansonsten kann die Zuwendung an den Minderjährigen schwebend unwirksam sein; ein grundbuchmäßiger Vollzug ist nicht möglich.

(BayObLG, Beschluss vom 4.9.2003 – 2Z BR 162/03 = NJW-RR 2004, 810)



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