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26.10.2004

Die Rückforderung eines Geschenks wegen Notbedarf des Schenkers scheitert, wenn dieser eine nahe liegende Erwerbsmöglichkeit nic

Das OLG Koblenz hatte einen Fall zu entscheiden, in dem Eltern ihrem Sohn ein Haus geschenkt hatten. Sie hatten sich bei der Schenkung ein lebenslanges Wohnrecht vorbehalten. Auf Grund des schlechten Gesundheitszustandes mussten die Eltern später in einem Pflegeheim untergebracht werden. Die Pflegekosten konnten aus eigenem Vermögen nicht mehr aufgebracht werden. Infolgedessen versuchten sie, die Schenkung rückabzuwickeln, um über einen Verkauf des Hauses die Pflegekosten zu decken, mindestens aber den Sohn zu verpflichten, ihnen Unterhaltszahlungen in Höhe der Pflegekosten zu leisten.

Da der notarielle Schenkungsvertrag keinerlei Regelung für den Fall vorsah, dass das Wohnrecht wegen Pflegebedürftigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann, musste das Gericht den Vertrag auslegen. Hierbei kam es zu dem Ergebnis, dass ein Fall des Notbedarfs mit der Möglichkeit der Rückforderung des Schenkungsgegenstandes nicht vorliege. Die Vereinbarung über das Wohnrecht sei in dem zu entscheidenden Fall so zu verstehen, dass für den Fall außerhäuslicher Unterbringung eine Vermietungsmöglichkeit gegeben sei. Werde von der Möglichkeit der Vermietung, die der Beschenkte trotz des höchstpersönlichen Charakters des Wohnrechts zu dulden habe, kein Gebrauch gemacht, bestehe auch kein Notbedarf.

Ein Unterhaltsanspruch der Eltern gegen den Sohn wurde wegen einer Erkrankung des Sohnes ebenfalls verneint.

Das Recht auf Rückforderung bzw. auf Unterhaltsleistungen wurde daher abgelehnt.

OLG Koblenz, Beschluß vom 6. 1. 2004 - 5 W 826/03 (NJW-RR 2004,1375)



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