nach oben
24.11.2004

Wirksamkeit eines eigenhändigen Testaments für in Florida belegenes Nachlassvermögen


Immobilienvermögen eines Deutschen in Florida führt gem. Art. 3 III EGBGB zu einer Nachlassspaltung mit der Folge, dass für den Grundbesitz in Florida ausschließlich das dortige Erbrecht gilt (vgl. NJW-Spezial 2004, 14).
Das Erbrecht Floridas kennt ein eigenhändiges Testament nur in Form des Zweizeugentestaments. Die Vorinstanz (OLG Celle, ZEV 2003, 509) ging deshalb davon aus, dass für den Nachlass in Florida gesetzliche Erbfolge greift, da der Erblasser privatschriftlich ohne Zeugen testiert hatte.

Der BGH hat demgegenüber entschieden, dass das Testament auch für das Vermögen in Florida gültig ist. Gem. Art. 1 I lit. b des Haager Testamentsformübereinkommens (TestÜbk) ist eine letztwillige Verfügung auch dann formwirksam, wenn sie zwar nicht die Formvorschriften des Lageorts, wohl aber die des Heimatorts des Erblassers einhält (zur fehlerhaften Rechtsanwendung des OLG Celle vgl. auch Bestelmayer, ZEV 2004, 359). Dem steht nach Meinung des BGH nicht entgegen, dass die USA bzw. Florida diesem Abkommen nicht beigetreten sind. Ziel des TestÜbk ist, dem Erblasser die Möglichkeit zu geben, durch ein Testament über seinen gesamten Nachlass zu verfügen, ohne Gefahr zu laufen, dass es hinsichtlich eines im Ausland belegenen Grundstücks formungültig ist.

Praxishinweis: Diese Rechtslage ändert freilich nichts daran, dass das eigenhändige Testament in Florida möglicherweise wegen Formmangels nicht anerkannt wird und sich hieraus für die Erben Schwierigkeiten ergeben können, die rechtliche Verfügungsmacht über das ererbte Grundstück zu erlangen. Der BGH hat vorsorglich darauf hingewiesen, dass der im Testament niedergelegte Wille des Erblassers gleichwohl in Deutschland verbindlich bleibt. Sollte das Grundstück in Florida nicht ohne Mitwirkung der Beteiligten verkauft werden können, kann sich im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung eine Verpflichtung hierzu ergeben.

BGH, Urteil vom 7.7.2004 – IV ZR 135/03 = NJW 2004, 3558 = ZEV 2004, 374; mitgeteilt von RA Bernhard F. Klinger, München (www.RAKlinger.de)

← zurück
Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V. Erbrechtsmediation Erbrechtsakademie