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30.12.2004

Nachweis der Existenz eines nicht mehr auffindbaren Testaments


Angeblich verloren gegangene Testamente sind immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Wer sich auf ein nicht auffindbares Testament beruft, muss die formgültige Errichtung nachweisen.

In dem vom BayObLG zu entscheidenden Fall hatten die beiden Kinder der verwitweten Erblasserin zunächst einen Erbschein auf Grund gesetzlicher Erbfolge erhalten. Einige Monate später beantragte eines der Kinder die Einziehung dieses Erbscheins mit der Begründung, es sei in einem nicht aufgefundenen Testament der Erblasserin zum Alleinerben eingesetzt worden. Die Erblasserin habe von einem ihr bekannten Bürovorsteher eines Notariats einen Testamentsentwurf fertigen lassen und in maschinenschriftlicher Form erhalten. Dieser undatierte und nicht unterschriebene Entwurf trägt den Vermerk „muss handschriftlich errichtet werden“. Die von der Vorinstanz einvernommenen Zeugen konnten die Behauptung des Antragstellers nicht bestätigen, wonach die Erblasserin geäußert habe, der Entwurf sei von ihr in ein handschriftliches Testament umgesetzt worden.

Das BayObLG führt zunächst aus, dass gem. §§ 2355, 2356 I 1 BGB zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts grundsätzlich die Urschrift der Urkunde vorzulegen ist, auf die das Erbrecht gestützt wird. Ist diese Urkunde nicht auffindbar, kommt der allgemeine Grundsatz zum Tragen, dass es die Wirksamkeit eines Testaments nicht berührt, wenn die Urkunde ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar ist. In einem solchen Fall können Errichtung und Inhalt des Testaments mit allen zulässigen Mitteln bewiesen werden, wobei an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind.

Das Gericht bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, dass im Erbscheinsverfahren für die Existenz eines Testaments derjenige die Feststellungslast trägt, der seinen Antrag auf das nicht vorhandene Testament stützt. Dem Einziehungsantrag wurde nicht stattgegeben, da die erhobenen Beweise das Gericht von der Existenz eines Testaments nicht überzeugen konnten.

Praxishinweis: Steht fest, dass der Erblasser oder eine in seinem Auftrag handelnde Person die letztwillige Verfügung verändert oder vernichtet hat, wird gem. § 2255 S. 2 BGB widerlegbar die Widerrufsabsicht vermutet. Ist hingegen das Testament ohne Zutun des Erblassers lediglich verloren gegangen, muss der Aufhebungswille festgestellt werden. Insoweit besteht keine Vermutung, dass eine nichtauffindbare letztwillige Verfügung vernichtet wurde (BayObLG, DNotZ 1993, 452; KG, NJW-RR 1995, 1099).

(BayObLG, Beschluss vom 1.4.2004 – 1Z BR 013/04 = ZErb 2004, 266)

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