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21.1.2005

ARD-Ratgeber vom 24.1.2005 -Fragen

Fragen des ARD-Ratgeber Recht zum Thema Erbengemeinschaft - Sendung am Sonntag, 24. Januar 17.03 Uhr beantwortet von einem unserer Experten



1.Was ist eine Erbengemeinschaft bzw. was sind die Kennzeichen einer Erbengemeinschaft?



Das Besondere an der Erbengemeinschaft ist, dass sie eine Gesamthandsgemeinschaft ist. Drei Erben erwerben z. B. an einem Nachlassgrundstück nicht je ein Drittel Bruchteilseigentum, sondern sie erwerben das Grundstück gemeinsam zur gesamten Hand. Vereinfacht ausgedrückt könnte man sagen jedem gehört alles. Das Nachlassgrundstück steht also nicht teilweise den einzelnen Miterben, sondern allen Miterben gemeinsam zu. Damit können auch nur alle Miterben gemeinsam über das Nachlassgrundstück verfügen. Es ist z. B. nicht möglich, dass einer der drei Miterben ein Drittel Miteigentumsanteil an einen anderen verkauft und überträgt.



Jedem gehört alles und es kann nur gemeinsam verfügt werden.



2.Wie sieht es mit nicht ehelichen Kindern und Stiefkindern aus, gehören sie ebenfalls automatisch zur Erbengemeinschaft?



Wenn der Erblasser kein Testament errichtet und er eheliche und nichteheliche Kinder hat, werden diese zu gleichen Teilen Mitglieder der Erbengemeinschaft. Stiefkinder sind mit dem Erblasser nicht blutsverwandt und werden deshalb nicht Mitglied der Erbengemeinschaft. Adoptivkinder hingegen gelten als Abkömmlinge und sind somit erbberechtigt.



3.Was sind die Folgen einer Erbengemeinschaft im Einzelnen? Welchen Pflichten muss eine solche Erbengemeinschaft nachkommen?



Hauptfolge der Erbengemeinschaft ist die gesamthänderische Gebundenheit des Eigentums. Also jedem gehört alles und es kann nur gemeinsam über Nachlassgegenstände verfügt werden. Wird der Nachlass abgewickelt, also z. B. alle Schulden des Erblassers und die Beerdigungskosten bezahlt, ist der dann verbleibende Rest an die Miterben entsprechend ihrer Erbquote zu verteilen.



Da die Miterbengemeinschaft im Prinzip eine Zwangsgemeinschaft ist, kann jeder der Miterben jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen, auch zur Unzeit. Die Hauptpflicht der Erbengemeinschaft ist zunächst die Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten, also der Schulden des Erblassers. Es gilt der Grundsatz, der Gläubiger ist der erste Erbe. Wenn alle Schulden bezahlt sind, können die Miterben den Nachlass noch bis zur Auseinandersetzung nutzen und verwalten. Letztendlich ist Zweck der Erbengemeinschaft aber die Auseinandersetzung.



Die Miterben sind einander zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet. Auch haben sie die Kosten und Lasten im Innenverhältnis entsprechend der Größe ihrer Erbteile zu tragen.



4.Im Grunde darf keiner ohne den anderen etwas unternehmen. Aber gibt es Ausnahmen von der Pflicht zum gemeinsamen Handeln? Wenn ja, welche?



Schon bei ordentlichen Verwaltungsmaßnahmen, z. B. der Vermietung eines Hauses, reicht eine Mehrheitsentscheidung aus. Wenn drei Miterben zu gleichen Teilen geerbt haben, und zwei stimmen dafür, ein in den Nachlass fallendes Hausgrundstück zu vermieten, und dies stellt sich als ordnungsgemäße Verwaltung dar, brauchen sie den Dritten nicht. Ordnungsgemäße Verwaltung ist Mehrheitsverwaltung.



Es gibt auch noch Notverwaltungsmaßnahmen, z. B. bei Unglücksfällen. Wenn z. B. zwei der drei Miterben im Skiurlaub und auch per Handy und Telefon nicht erreichbar sind, es aber im geerbten Haus zu einem Wasserschaden kommt, kann der Dritte den Installateur ohne Zustimmung der anderen beauftragen.



All das sind Verwaltungsmaßnahmen. Bei einer Verfügung, z. B. dem Verkauf des Hauses ist

wieder die Zustimmung aller Miterben erforderlich.



5.Wie wird das Erbe innerhalb der Erbengemeinschaft verteilt? Wird der Nachlas einfach zu gleichen Teilen an die Erben verteilt?



Das Erbe wird grundsätzlich nach den testamentarischen Anordnungen des Erblassers verteilt. Fehlen solche, ist die Verteilung entweder nach der Vereinbarung der Miterben vorzunehmen oder aber – wenn eine solche scheitert – nach dem gesetzlichen Teilungsplan. Dieser sieht vor, dass zunächst die Nachlassverbindlichkeiten berichtigt werden. Verbleibt danach ein Überschuss, wird dieser entsprechend den Erbquoten aufgeteilt. Bei Geld ist dies einfach, bei nicht teilbaren Gegenständen wie Grundstücken funktioniert dies so einfach schon nicht mehr. Wenn es hier keine Einigung gibt, muss z. B. ein Nachlassgrundstück versteigert werden. Der Versteigerungserlös, also das Geld, ersetzt dann das Nachlassgrundstück. Geld hat einen riesengroßen Vorteil, es kann einfach geteilt werden.



6.Angenommen einer der Erben hat das verstorbene Familienmitglied gepflegt, muss diese Leistung ans Erbe angerechnet werden und wenn ja, wie?



Dies ist eine sehr schwierige Frage, bei der – wie so oft unter Juristen – vieles streitig ist. Wenn einer der Erben den Erblasser gepflegt hat, erhält er dafür nur einen Ausgleich, wenn diese Pflege unter Verzicht auf eigenes berufliches Einkommen erfolgte. Das Kind muss unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser während längerer Zeit gepflegt haben. Erforderlich ist schließlich, dass er durch die Pflege in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, ist für die Pflegeleistungen eine Ausgleichung festzulegen. Bei der Festlegung muss nach dem Gesetz die Dauer der Pflege, der Umfang der Pflege und der Wert des Nachlasses nach Billigkeitsgesichtspunkten berücksichtigt werden. Es handelt sich also um eine Billigkeitsentscheidung. Dabei wird von vielen vertreten, dass der Ausgleich für die Pflegeleistungen den Nachlass nie aufzehren dürfe. Das Oberlandesgericht Celle und Prof. Wolf hingegen vertreten die Auffassung, dass der Ausgleich für die Pflegeleistungen auch den Nachlass aufzehren dürfe. Diese Rechtsauffassung, die ich persönlich für richtig halte, haben wir auch vor dem Landgericht Rottweil vertreten.



Nehmen wir an, der Nachlass hätte einen Wert von € 100.000,00 und der Wert der Pflegeleistungen betrüge € 75.000,00. Sind zwei gesetzliche Miterben zu je ½-Erbanteil vorhanden, erhält die pflegende Schwester vorab ihre € 75.000,00 und von den verbleibenden € 25.000,00 die Hälfte, also € 12.500,00. Sie erhält dann insgesamt € 87.500,00, während die Schwester, die nicht gepflegt hat, nur € 12.500,00 erhält.



Eine Ausgleichungssumme kann neben der Pflege auch festgelegt werden für die Mitarbeit eines Kindes im Haushalt oder im Geschäft des Erblassers. Gleiches gilt auch bei Geldleistungen eines Kindes, z. B. für die Pflege des Erblassers.



7.Was passiert, wenn der Verstorbene bereits zu seinen Lebzeiten einem der Erben zum Beispiel Geld gegeben hat, etwa um ein Haus zu bauen? Muss diese Summe verrechnet werden, wenn es um die Verteilung des Erbes geht?



Bei der Hingabe von Geld, z. B. anlässlich der Verheiratung des Kindes zu einem Hausbau, handelt es sich um eine Ausstattung. Die Ausstattung muss später bei der Erbteilung ausgeglichen werden. Dabei ist er durch Inflation bis zum Todesfall eingetretene Kaufkraftschwund auszugleichen. Ist beispielsweise ein Nachlass von € 100.000,00 vorhanden und hat eines der Kinder wegen der Hausausstattung einen Betrag von € 50.000,00 auszugleichen, wird wie folgt gerechnet. Es wird ein sogenannter Ausgleichungsnachlass gebildet aus dem Nachlasswert und dem Ausgleichungswert, also € 100.000,00 + € 50.000,00 = € 150.000,00. Hiervon erhielte eigentlich jedes Kind die Hälfte. Da nun das mit der Ausstattung bedachte Kind bereits € 50.000,00 erhalten hat, erhält es statt € 75.000,00 nur € 25.000,00. Das andere Kind hingegen erhält € 75.000,00. Unter dem Strich haben dann beide genau das selbe erhalten.



8.In wiefern können die Erben über ihr Erbteil verfügen?



Während einer von drei Miterben z. B. nicht über ein Drittel an einem Nachlassgrundstück verfügen kann, kann er über seinen Drittel Erbanteil verfügen. Die Verfügung über ein Drittel Anteil an einem Stuhl, an einem Auto, an einem Grundstück, ist vom Gesetz untersagt. Die Verfügung über den Erbanteil insgesamt, also die Beteiligung am Gesamtnachlass, hingegen ist möglich. Mit der Verfügung über den Drittel Erbanteil geht dann die Gesamthandsbeteiligung des Miterben an Stuhl, Auto, Grundstück etc. über.



9.Angenommen einer der Erben will seinen Anteil zu Geld machen, kann er diesen Anteil einfach so an jeden verkaufen?



Ja, er kann ihn an jeden beliebigen Kaufinteressenten verkaufen, also nicht nur an Miterben, sondern auch an Dritte. Allerdings haben die Miterben dann ein Vorkaufsrecht.



10.Angenommen im Nachlass befindet sich ein Grundstück und man kann sich über die Verteilung nicht einigen. Was kann in einem solchen Fall passieren?



Wenn keine Einigung erzielt wird, bleibt am Ende nur die Teilungsversteigerung. Durch die Teilungsversteigerung wird das Grundstück versilbert, also zu Geld gemacht und Geld kann man im Gegensatz zu einem Grundstück sehr gut entsprechend den Erbquoten teilen.



11.Haben die Miterben bei einer solchen Zwangsversteigerung dann auch ein „Vorkaufsrecht“?



Gehören zum Nachlass Grundstücke, Eigentumswohnungen oder Erbbaurechte, kann jeder Miterbe die Versteigerung beantragen. Dabei übernimmt der Antragsteller die Rolle des betreibenden Gläubigers. Die Anordnung des Verfahrens erfolgt auf einfachen Antrag. Wie beim allgemeinen Versteigerungsverfahren zum Zwecke der Zwangsvollstreckung kann jeder Interessent bieten und ansteigern, egal ob er Miterbe oder Ausstehender ist. Ein Vorkaufsrecht gibt es für die Miterben nicht. Das Vorkaufsrecht entsteht nur bei einem Verkauf des Erbanteils. Bei einer Teilungsversteigerung wird ja der Erbanteil gerade nicht verkauft, sondern es wird nur das zu versteigernde Objekt in Geld umgewandelt. Zweck der Versteigerung ist die Umwandlung des Grundeigentums in teilbares Geld. Versteigerungserlös tritt an die Stelle des versteigerten Grundbesitzes. Dann müssen sich die Erben immer noch über die Verteilung des Geld einigen. Die Versteigerung bewirkt also – trotz des üblichen, aber etwas irreführenden Begriffs Teilungsversteigerung – nicht die Auseinandersetzung, sondern bereitet sie nur vor.



12.In welcher Form kann das Nachlassgericht bei Streitigkeiten zwischen Erben helfen?



Grundsätzlich findet die Auseinandersetzung unter mehreren Miterben ohne Mitwirkung des Nachlassgerichts statt. Auf Antrag eines Miterben hat das Nachlassgericht aber die Auseinandersetzung zu vermitteln. Das Nachlassgericht hat aber in diesem Vermittlungsverfahren nur die Möglichkeit, zwischen den Beteiligten zu vermitteln, ohne Streitpunkte entscheiden zu können. Wegen dieser Verfahrensschwäche hat das formelle Vermittlungsverfahren in der Praxis keine große Bedeutung erlangt.



13.Wenn auch diese Hilfe nichts nutzt, welches „letzte“ Mittel bleibt einem Erben dann noch?



Es bleibt dann nur noch die gerichtliche Erbteilungsklage. Jeder Miterbe kann die übrigen Miterben, soweit sie widerstreben, vor dem Prozessgericht verklagen, in einen Erbteilungsplan einzuwilligen. Die widerstrebenden Miterben werden also zur Zustimmung zu einem Erbteilungsplan verklagt. Dieser Erbteilungsplan muss grundsätzlich den gesamten Nachlass abwickeln. Der Erbteilungsplan muss die testamentarischen Anordnungen des Erblassers, aber auch die gesetzlichen Auseinandersetzungsvorschriften genau berücksichtigen. Nach den gesetzlichen Auseinandersetzungsvorschriften sind zuerst die Nachlassschulden zu berichtigen. Dann ist ein etwaiger Überschuss zu verteilen. Bei dieser Überschussverteilung sind dann aber Ausgleichungspflichten zu berücksichtigen. Z. B. muss eine Ausstattung, wie ein Hausgrundstück das ein Kind bekam, bei der Erbteilung berücksichtigt werden.



14.Wie sieht es mit der Haftung aus? Haftet jeder Erbe für alle eventuellen Verbindlichkeiten?



Wie gesagt, ist der Gläubiger der erste Erbe. Es ist den Miterben dringend anzuraten, vor der Teilung zunächst alle Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen. Bis zur Teilung haften die Miterben nämlich nur mit ihrem Erbanteil, wenn sie sich (prozessual) richtig verhalten! Danach haften die Miterben eventuell mit ihrem gesamten Eigenvermögen. Deshalb der dringende Rat, dass immer zuerst die Nachlassverbindlichkeiten erfüllt werden müssen.



15.Aus Ihrer beruflichen Praxis: Was sind die häufigsten Gründe für Erbstreitigkeiten innerhalb einer Erbengemeinschaft?



a)Böswillige Benachteiligungen von Kindern:

Ungerechte Behandlung der Kinder durch lebzeitige Zuwendungen an Lieblingskinder, während andere zurückgesetzt werden.



b)Vergessene Benachteiligungen von Kindern:

Oftmals wird Kindern Geld zugewandt, ohne dass dafür Sorge getragen wird, dass die anderen gleich gestellt werden. Dies wird oftmals verdrängt und vergessen.



c)Emotionale Verletzungen der Kinder durch die Eltern als Erblasser selbst oder aber ihre Geschwister getreu dem alten Sprichwort: Beim Erbenstreit wird manches klar, was vorher unterm Teppich war



16.Und was kann der Erblasser tun, damit solche Streitigkeiten nach seinem Ableben erst gar nicht auftreten?



Erforderlich ist eine umfassende Vermögensnachfolgeplanung, mit der man frühzeitig beginnen sollte. Sie kann auch erbschaftsteuerlich sehr sinnvoll sein. Bei lebzeitigen Zuwendungen an die Kinder im Wege der sogenannten vorweggenommenen Erbfolge können eventuell auch Pflichtteilsverzichte der Kinder erreicht werden, so dass später die testamentarischen Anordnungen der Eltern kaum noch angreifbar sind. Hinzu kommen muss auf jeden Fall ein gut durchdachtes Testament nebst Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Übergabeverträge, Testament, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sollten einer einheitlichen Planung entspringen, also aus einem Guss gefertigt werden. Anzuraten ist hier die einheitliche Planung aus einem Guss und kein Stückwerk. Dabei sollte sich der Erblasser der Beratung von einem im Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht bewanderten Juristen bedienen. Solche Experten können im Internet unter www.ndeex.de erfragt werden.



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